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Abschnitt 1 - Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung (VerkEHKflAusbV)
V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1503
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-110 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-110 Berufliche Bildung
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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Der Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin sowie der Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin dauert zwei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Von der Organisation der Berufsausbildungen, wie sie im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(4) 1Die im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Verkäufers und der Verkäuferin
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin gliedert sich in:
- 1.
- wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Wahlqualifikation nach Absatz 3 Satz 1 sowie
- 3.
- wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Warenpräsentation und Werbemaßnahmen,
- 3.
- Preiskalkulation,
- 4.
- Warenbestandskontrolle,
- 5.
- Warenannahme und -lagerung,
- 6.
- Verkaufen von Waren und
- 7.
- Servicebereich Kasse.
(3) 1Die Wahlqualifikationen sind:
- 1.
- Sicherstellung der Warenpräsenz,
- 2.
- Beratung von Kunden,
- 3.
- Kassensystemdaten und Kundenservice und
- 4.
- Werbung und Verkaufsförderung.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 2.
- Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Information und Kommunikation,
- 4.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 5.
- Umweltschutz.
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel gliedert sich in:
- 1.
- wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Wahlqualifikation nach Absatz 3 Satz 1,
- 3.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in drei Wahlqualifikationen nach Absatz 4 Satz 1 sowie
- 4.
- wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Warenpräsentation und Werbemaßnahmen,
- 3.
- Preiskalkulation,
- 4.
- Warenbestandskontrolle,
- 5.
- Warenannahme und -lagerung,
- 6.
- Verkaufen von Waren,
- 7.
- Servicebereich Kasse und
- 8.
- Einzelhandelsprozesse.
(3) 1Die Wahlqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind:
- 1.
- Sicherstellung der Warenpräsenz,
- 2.
- Beratung von Kunden,
- 3.
- Kassensystemdaten und Kundenservice und
- 4.
- Werbung und Verkaufsförderung.
(4) 1Die Wahlqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind:
- 1.
- Beratung von Kunden in komplexen Situationen,
- 2.
- Beschaffung von Waren,
- 3.
- Warenbestandssteuerung,
- 4.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
- 5.
- Marketingmaßnahmen,
- 6.
- Onlinehandel,
- 7.
- Mitarbeiterführung und -entwicklung und
- 8.
- Vorbereitung unternehmerischer Selbständigkeit.
(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 2.
- Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Information und Kommunikation,
- 4.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 5.
- Umweltschutz.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildungsbetrieb hat spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
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