Tools:
Update via:
Abschnitt 1 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)
V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
|
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
|
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Auswahl, die Ausbildung und das Prüfungsgespräch für den verkürzten Aufstieg von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 16 und 16a der Bundespolizei-Laufbahnverordnung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 664 m.W.v. 1. April 2020
§ 2 Ziele der Ausbildung
(1) 1Die Ausbildung vermittelt den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das erforderliche Fach- und Methodenwissen, das sie befähigt, Aufgaben im Schnittstellenbereich der Laufbahn des mittleren und der des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen. 2Aufgaben im Schnittstellenbereich sind Aufgaben, die in der Regel keine Führungs- und Fortbilderbefähigung erfordern. 3Zu ihnen gehören zum Beispiel Aufgaben als Kontroll- und Streifenbeamtin oder Kontroll- und Streifenbeamter, als Ermittlungsbeamtin oder Ermittlungsbeamter oder als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter.
(2) 1Aufbauend auf den Fähigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes und auf vorhandenem Laufbahnwissen werden die berufsbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten in den Schwerpunkten analytische Fähigkeiten, ganzheitliches Planen und verantwortliches Handeln sowie selbstständiges Lernen vertieft. 2Die persönliche und soziale Kompetenz wird ausgebaut.
§ 3 Auswahlverfahren
(1) 1Über die Zulassung zum verkürzten Aufstieg entscheidet das Bundespolizeipräsidium auf Grundlage der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens. 2Das Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie durchgeführt.
(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit begrenzter Ämterreichweite geeignet sind. 2Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium.
(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c oder § 16a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt.
(4) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet. 2Sie besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie
- 2.
- zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die über eine mehrjährige Erfahrung als Mitglied in einer Auswahlkommission verfügen.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) 1Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 664 m.W.v. 1. April 2020
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12439/b29305.htm