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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (15. AufenthVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. April 2017 AufenthV § 1, § 4, § 56, § 58, § 81, Anlage D10
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:„(8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13)."
- 2.
- In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Standardreisedokument für die Rückführung" durch die Wörter „Europäische Reisedokument für die Rückkehr" ersetzt.
- 3.
- In § 56 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Standardreisedokumente für die Rückführung" durch die Wörter „Europäische Reisedokumente für die Rückkehr" ersetzt.
- 4.
- In § 58 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Standardreisedokument für die Rückführung" durch die Wörter „Europäische Reisedokument für die Rückkehr" ersetzt.
- 5.
- In § 81 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 8)" durch die Wörter „nach § 1 Absatz 8 in der bis einschließlich 7. April 2017 geltenden Fassung" ersetzt.
- 6.
- Anlage D10 wird wie folgt gefasst:
„Anlage D10 Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. April 2017 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
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