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Abschnitt 4 - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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Abschnitt 4 Durchführung des Gesetzes
§ 15 Auskunftspflicht für Ernährungsunternehmen, Überwachungsbefugnisse
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ernährungsunternehmen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Verlangen Auskünfte insbesondere über ihre Bestands- und Produktionsdaten zu erteilen, soweit diese Auskünfte zur Sicherstellung der Grundversorgung oder zur Vorsorge für eine Versorgungskrise erforderlich sind.
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 1 jederzeit befugt,
- 1.
- Betriebs- und Geschäftsräume sowie dazugehörige Grundstücke der auskunftspflichtigen Personen zu betreten,
- 2.
- dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und
- 3.
- die geschäftlichen Unterlagen des Ernährungsunternehmens einzusehen.
(3) Ernährungsunternehmen sind verpflichtet, die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen zu unterstützen und ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Die zuständige Behörde darf die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen nur für den in Absatz 1 genannten Zweck verwenden.
§ 16 Entschädigung, Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) 1Die Entschädigung bemisst sich nach dem Entgelt, das für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblich ist. 2Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, so ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
(3) Zur Leistung der Entschädigung ist diejenige Person verpflichtet, die durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 begünstigt ist.
(4) 1Kann die Entschädigung von der begünstigten Person nicht erlangt werden oder ist keine begünstigte Person vorhanden, so leistet der Bund die Entschädigung, wenn die Enteignung durch eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder durch Maßnahmen einer Bundesbehörde erfolgt ist. 2In den übrigen Fällen leistet das Land, dessen Behörde die Maßnahme getroffen hat, die Entschädigung. 3Soweit der Bund oder das Land die entschädigungsberechtigte Person befriedigt, geht deren Anspruch gegen die begünstigte Person auf den Bund oder das Land über. 4Der Übergang kann nicht zum Nachteil der entschädigungsberechtigten Person geltend gemacht werden.
(5) 1Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme der Bundesanstalt erfolgt, so setzt die Bundesanstalt die Höhe der Entschädigung fest. 2Im Übrigen wird die Entschädigung von der Behörde festgesetzt, die die Maßnahme angeordnet hat.
(6) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Verjährung des Entschädigungsanspruchs, das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 50 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. 2Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 4 genannten Behörden.
§ 17 Härtefallausgleich bei Vermögensnachteil, Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme auf Grund einer solchen Rechtsverordnung der betroffenen Person ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 16 zu entschädigen ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Person durch einen unabwendbaren Schaden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Vermeidung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.
(2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme der Bundesanstalt zugefügt worden ist. 2In den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, dessen Behörde die Maßnahme angeordnet hat.
(3) § 16 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 18 Zustellungen
1Zustellungen der Verwaltungsbehörden können, soweit es zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlich ist, durch schriftliche oder elektronische, mündliche oder telefonische Mitteilung, durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Hörfunk und im Fernsehen oder in einer sonstigen ortsüblichen Weise erfolgen. 2In diesen Fällen gilt die Zustellung an dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.
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