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Abschnitt 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft (MühGetreiWiTechAusbV)

V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-113 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 23 ändert mWv. 1. August 2017 MüllerAusbV



Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Qualitätssichernde
Maßnahmen anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden
b) Muster nehmen, kennzeichnen und lagern
c) Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Produkten
sicherstellen
d) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere
Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden
e) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen
4 
f) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Lebensmittelsicher-
heits- und Qualitätsmanagementsystemen beachten
g) prozessunterstützende Kontrollen in den verschiede-
nen Prozessstufen durchführen und bei Abweichun-
gen Maßnahmen veranlassen
h) qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaß-
nahmen einleiten, durchführen und dokumentieren
i) bei Schädlingsbefall Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
 4
2Rohstoffe annehmen
und untersuchen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Proben nach produktspezifischen Plänen nehmen
b) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit Liefergut
vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen er-
greifen
c) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen-
tieren
d) produktspezifische sensorische, chemische, physi-
kalische und mikrobiologische Untersuchungen im
Hinblick auf Qualität und weitere Verwendung der
anzunehmenden Produkte durchführen und extern
veranlassen
e) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen
Vorgaben abgleichen, bewerten und Analyseberichte
erstellen, Zuordnung zu Qualitätsgruppen prüfen und
vornehmen sowie bei Abweichungen Maßnahmen
ergreifen
f) Besatzanalysen unter Berücksichtigung von Kornbe-
satz, Fremdbesatz und tierischem Befall durchführen
g) Rohstoffe annehmen und auf Gewicht und Menge
prüfen
h) Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterial
kontrollieren und annehmen
12 
3Rohstoffe lagern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Lagerarten und Lagereinrichtungen unter Berück-
sichtigung von Lagergut, Lagermenge und Lagerzeit
auswählen
b) Lagereinrichtungen reinigen und vorbereiten
c) Rohstoffe fördern
d) Rohstoffe, insbesondere Getreide, lagerfähig machen
e) Rohstoffe, insbesondere Getreide, unter Berücksich-
tigung der Einflüsse von Feuchtigkeit, von Tempera-
tur, von enzymatischer Aktivität und von Schadorga-
nismen werterhaltend lagern und überwachen
f) an der Erstellung von Monitoringplänen mitwirken
und Schädlingsmonitoring durchführen
g) Lagerbestandskontrollen durchführen
h) Qualitätsparameter, Maßnahmen und Bestände do-
kumentieren
i) Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmateria-
lien zuordnen und lagern
j) bei Abweichung von Qualitätsvorgaben Maßnahmen
ergreifen
12 
4Rohstoffe reinigen und für
die Verarbeitung vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Reinigung von
Rohstoffen, insbesondere Getreidevorreiniger, Farb-
ausleser, Kreissiebe, Steinausleser, Magnetausleser
und Trieure, unter Berücksichtigung von Trennmetho-
den produktspezifisch auswählen
b) Anlagen zur Reinigung einstellen und kontrollieren
c) Rohstoffe reinigen
d) Reinigungseffekte bewerten und dokumentieren und
bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
e) Rohstoffe durch Konditionieren, insbesondere durch
Netzen und Abstehen, für die weitere Verarbeitung
vorbereiten
f) Rohstoffe ihrer weiteren Verwendung zuführen
g) ausgelesene Stoffe und Materialien verwerten und
entsorgen
12 
5Geräte, Maschinen
und Anlagen bedienen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) mechanische Fördersysteme im Hinblick auf Förder-
mengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen
b) Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte transportie-
ren und dazu insbesondere Bandförderer, Elevatoren,
Rohrschneckenförderer, Trogkettenförderer, Trog-
schneckenförderer und Vibrorinnen einsetzen
c) Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichti-
gung von Prozessdiagrammen und Fließschemata
bedienen und dabei Sicherheitsmaßnahmen berück-
sichtigen
d) Mess- und Regelanlagen bedienen
e) Aspiration unter Beachtung des Umwelt- und Ge-
sundheitsschutzes kontrollieren und regulieren
f) Betriebsstoffe unter Beachtung von Arbeitssicher-
heit, Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz
prüfen und einsetzen
15 
  g) Prozessdiagramme und Fließschemata darstellen
h) pneumatische Fördersysteme im Hinblick auf Förder-
mengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen
und einsetzen
i) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten, umrüsten
und in Betrieb nehmen und dabei Sicherheitsmaß-
nahmen beachten
 11
6Geräte, Maschinen und
Anlagen reinigen und warten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs-
zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
b) Geräte, Maschinen und Anlagen gemäß Bedienungs-
anleitung und sonstigen Vorgaben unter Beachtung
des Produkt- und Umweltschutzes reinigen, pflegen
und warten und dabei Sicherheitsmaßnahmen be-
achten
c) Geräte, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß prü-
fen, Verschleißteile nach betrieblichen Vorgaben aus-
tauschen und Maßnahmen veranlassen
d) Laufrohre unter Berücksichtigung produktspezi-
fischer Eigenschaften reinigen und warten
e) Funktionsfähigkeit von Geräten, Maschinen und An-
lagen kontrollieren, Störungen und Abweichungen
feststellen und Maßnahmen einleiten
f) Maßnahmen dokumentieren und kommunizieren und
technische Skizzen von Maschinenteilen anfertigen
g) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
15 


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Müllerei

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25. bis 36.
Monat
1234
1Produktionsprozesse steuern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Fließschemata anwenden und Bedienungsanleitun-
gen umsetzen
b) Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auswählen und Mi-
schungen gemäß Rezepturen unter Einhaltung recht-
licher Vorgaben herstellen
c) Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technolo-
gischer, ökonomischer und ökologischer Aspekte be-
dienen
d) Produktionsprozesse und Verfahrensschritte überwa-
chen, Störungen feststellen und kommunizieren und
Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumen-
tieren
e) Qualität und Ausbeute von Zwischen- und Endpro-
dukten kontrollieren, optimieren und dokumentieren
 33
2Mahlerzeugnisse herstellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Mahlverfahren für Getreide auswählen
b) Maschinen und Anlagen zum Mahlen von Getreide
auswählen
c) Mehl und Mahlprodukte unter Berücksichtigung von
Kundenanforderungen herstellen
 3
3Futtermittel herstellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Zerkleinerungsverfahren auswählen
b) Maschinen und Anlagen zum Zerkleinern auswählen
c) bei der Optimierung von Mischungen und Rezepturen
unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben mitwirken
d) Futtermittel gemäß Rezepturen durch Mischen, Homo-
genisieren, Konditionieren und Pelletieren herstellen
 3
4Spezialerzeugnisse herstellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Herstellungsverfahren für Getreideflocken auswählen
b) Maschinen und Anlagen zum Schälen und Flockieren
auswählen
c) Herstellungsverfahren für Extrudate, Gewürze, Grau-
pen, Grütze, Ölprodukte, Reis oder Tee auswählen
d) Maschinen und Anlagen zum Herstellen von Spezial-
erzeugnissen auswählen
e) Spezialerzeugnisse unter Berücksichtigung von Kun-
denanforderungen herstellen
 3
5Waren lagern, verpacken
und verladen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Waren produktspezifisch lagern
b) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen,
insbesondere rechtliche Regelungen einhalten
c) Verpackungs- und Verladungsanlagen einrichten, be-
schicken und bedienen
d) Produkte versandfertig machen sowie Versandein-
heiten prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen er-
greifen
e) Frachträume nach Vorgabe inspizieren und freigeben,
Ware verladen, Frachtpapiere erstellen und überge-
ben sowie Abgabe dokumentieren
f) Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherstellen
 10


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Agrarlager

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
 25. bis 36.
Monat
1234
1Rohstoffpartien
gesund erhalten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Getreide, Le-
guminosen und Ölsaaten unter Berücksichtigung von
Feuchtigkeit, Temperatur- und Energieeffizienz aus-
wählen
b) Transportwege von Luft und Luftverteilung unter
Berücksichtigung von Luftströmungsberechnungen
festlegen und Strömungsmaschinen einsetzen
c) Rohstoffpartien unter Berücksichtigung relativer Luft-
feuchte belüften
d) Rohstoffpartien unter Beachtung von betrieblichen
Vorgaben und Gegebenheiten kühlen
e) Rohstoffpartien unter Berücksichtigung von Fließge-
schwindigkeiten sowie Luft- und Produkttemperatur
trocknen
f) Lagerprozesse von Rohstoffpartien bis zu deren
Auslagerung steuern, überwachen und Störungen
feststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur
Beseitigung ergreifen und dokumentieren
 20
2Schädlinge abwehren
und bekämpfen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Gefährdungen erkennen und Gefährdungspotenzial
beurteilen
b) Schädlingsbefall und Befallsymptome durch Insek-
ten, Milben, Schadnagetiere und Vögel erkennen
c) Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von
Insekten, Milben und Vögeln unter Einhaltung recht-
licher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes,
planen und durchführen
d) Schadnagetiere unter Beachtung rechtlicher Rege-
lungen, insbesondere des Tierschutzes, mit Schlag-
fallen und Bioziden töten
e) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von
Insekten, Milben, Schadnagetieren und Vögeln kon-
trollieren und erhalten
f) Maßnahmen dokumentieren
 8
3Düngemittel annehmen,
lagern, mischen und abgeben
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) bei der Annahme, Lagerung, Mischung und Abgabe
von Düngemitteln rechtliche Regelungen beachten
b) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie-
fergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah-
men ergreifen
c) Qualität von Düngemitteln beurteilen
d) Düngemittel annehmen
e) Düngemittel lagern und konservieren
f) Düngemittel unter Berücksichtigung chemischer Zu-
sammensetzung und von Kundenvorgaben mischen
und Prozesse steuern
g) Produkte versandfertig verpacken und Versandein-
heiten prüfen
h) Versandeinheiten abgeben, verladen und Abgabe do-
kumentieren
 5
4Qualität von Braugetreide,
Mais, Ölsaaten und
Leguminosen beurteilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio-
logische Untersuchungen von Braugetreide im Hin-
blick auf Keimfähigkeit und Proteingehalt sowie auf
Vollkornanteil durchführen und Qualität beurteilen
b) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio-
logische Untersuchungen von Mais im Hinblick auf
Feuchtigkeit und Stärke durchführen und Qualität
beurteilen
c) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio-
logische Untersuchungen von Ölsaaten im Hinblick
auf Feuchtigkeit, Ölgehalt und Anteil freier Fettsäuren
durchführen und Qualität beurteilen
d) sensorische, chemische, physikalische und mikro-
biologische Untersuchungen von Leguminosen im
Hinblick auf Rohprotein durchführen und Qualität be-
urteilen
 8
5Pflanzenschutzmittel
annehmen, lagern,
anwenden und abgeben
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) bei der Anwendung, Beratung und Abgabe rechtliche
Regelungen beachten, insbesondere pflanzenschutz-
rechtliche Regelungen einschließlich der Regelungen
zum Nachweis der Sachkunde
b) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie-
fergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah-
men ergreifen
c) Pflanzenschutzmittel annehmen
d) Pflanzenschutzmittel lagern und dabei gefahrgut-
rechtliche Regelungen einhalten und Wechselwirkun-
gen mit anderen Stoffen berücksichtigen
e) Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflan-
zen und Pflanzenerzeugnissen erkennen
f) Eigenschaften und Verfahren zur Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln unterscheiden
g) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes auf-
zeigen
h) Pflanzenschutzgeräte verwenden, reinigen und war-
ten
i) sachkundige und nicht sachkundige Personen über
die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwen-
dung von Pflanzenschutzmitteln beraten sowie über
Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier
sowie für den Naturhaushalt und über die Vermei-
dung dieser Risiken unterrichten
j) Produkte versandfertig verpacken und Versandein-
heiten prüfen
k) Versandeinheiten abgeben, verladen und sichern und
Abgabe dokumentieren
 6
6Saatgut annehmen,
bearbeiten, lagern und
abgeben
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie-
fergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah-
men ergreifen
b) Sortenreinheit bei der Annahme, Bearbeitung, Lage-
rung und Abgabe von Saatgut gewährleisten
c) Probenahme und produktspezifische Untersuchun-
gen im Hinblick auf Sorten, Keimfähigkeit und Ganz-
kornanteil durchführen
d) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen
Vorgaben abgleichen und bewerten sowie bei Ab-
weichungen Maßnahmen ergreifen
e) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen-
tieren
f) Saatgut zur Erhöhung des Ganzkornanteils reinigen,
Saatgut beizen und Prozesse steuern
g) Saatgut zur Zertifizierung vorbereiten
h) Saatgut unter Berücksichtigung von Wechselwirkun-
gen mit anderen Gütern lagern
i) Saatgut versandfertig verpacken und Versandein-
heiten prüfen
j) Versandeinheiten abgeben und verladen und Abgabe
dokumentieren
 5


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Arbeitsabläufe vorbereiten
und im Team arbeiten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren
c) Arbeitsergebnisse dokumentieren und kontrollieren
4 
d) Kundenwünsche berücksichtigen
e) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen
f) Gespräche lösungsorientiert führen sowie zur Ver-
meidung von Kommunikationsstörungen und Konflik-
ten beitragen
g) Arbeitsergebnisse bewerten
 5
6 Informations- und
Kommunikationstechniken
anwenden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen
und nutzen, insbesondere Fachliteratur, Betriebs-
anleitungen und Produktbeschreibungen
b) betriebliche Informations- und Kommunikationssys-
teme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische
Software anwenden
4 
c) Informationen auswerten
d) Daten erfassen, sichern und pflegen
e) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
beachten
 6