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Änderung Anlage 2 SpFV vom 01.01.2023

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Anlage 2 SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
Anlage 2 SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 Satz 2) Ärztliches Zeugnis für Bewerberinnen und Bewerber um den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)


vorherige Änderung

Muster Ärztliches Zeugnis für Bewerberinnen und Bewerber um den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt (BGBl. 2017 I S. 1027)


Berichtigung v. 22. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4043):


'f) In
der Anlage 2 Abschnitt I Nummer 2 Satz 4 ist das Wort 'Deuterananomalie' durch das Wort 'Deuteranomalie' zu ersetzen.'

Änderung
durch Artikel 11 V. v. 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518):

'Abschnitt I Nummer 1
der Anlage 2 wie folgt gefasst:

'1. Sehschärfe


Die Prüfung der Sehschärfe erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220. Die Sehschärfe muss ohne oder mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen. Werden diese Werte nur mit Sehhilfe erreicht, muss die Sehschärfe ohne Sehhilfe für jedes Auge mindestens 0,1 betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden.

Die Sehschärfe
ist ohne Sehhilfe ausreichend (tauglich) ☐

Die Sehschärfe
ist nur mit Sehhilfe ausreichend (bedingt tauglich) ☐

Die Sehschärfe
ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich) ☐'.'



Einführung

Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug auf Auftreten und Prognose abdeckt.


Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von
der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:

1. Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen.

2. Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen auf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die sich der untersuchenden Person zeigen.

In den Teilen
2 und 3 finden sich jeweils die relevanten Tauglichkeitsanforderungen für das erforderliche Hör- und Seevermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden.

3. In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu einer Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung einer Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt.

In den Teilen 2 und 3 sind neben den Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen potentielle Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen vorgegeben.

4. Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung
ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser Anlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen.

Teil 1 Orientierungskriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit

Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:

Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO - 10. Revision (ICD-10); die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt;

Spalte 2: der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;

Spalte 3: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;

Spalte 4: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.

Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, können sein:


Code | Gesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit | Unvereinbarkeit | Vereinbarkeit

A 00-B99
(allgemein) | Infektionen
Persönliche Einschränkungen | Bei fortbestehendem Risiko
für rezidivierende Beeinträch-
tigungen oder wiederholte
Infektionen | Keine Symptome, die
das
sichere Handeln beeinträchtigen
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

D 50-89
nicht
separat
gelistet | Bluterkrankungen
Unterschiedliche Blutungsnei-
gung, mögliche Einschränkung
der Belastbarkeit | Chronische Gerinnungs-
störung | Beurteilung des Einzelfalls
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

E 00-90 Endokrine und Stoffwechsel-
erkrankungen

E 10 | Diabetes mellitus mit Insulin
behandelt | Bei unzureichend kontrollierter
Stoffwechselsituation oder
fehlender Therapieadhärenz
Hypoglykämie in der
Vorgeschichte oder fehlende
Hypoglykämiewahrnehmung
Beeinträchtigung
durch
Komplikationen des Diabetes | Wenn Zustand stabil ist und
keine Beeinträchtigungen durch
Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

E 11-14 | Diabetes mellitus - nicht mit
Insulin behandelt
andere Medikation Progression
hin zur Insulinbedürftigkeit/
-therapie, erhöhte Wahrschein-
lichkeit für Komplikationen,
die
das Sehvermögen,
das Nervensystem und das
Herz-Kreislauf-System betreffen | | Wenn Zustand stabil ist und
keine Beeinträchtigungen durch
Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

E 65-68 | Übergewicht/abnormales
Körpergewicht - Über- oder
Unterschreitung
Risiko
zu verunfallen sowie
eingeschränkte Beweglichkeit
und Belastbarkeit für die
Ausführung von Routine- und
Notfallaufgaben | Sicherheitsrelevante Aufgaben
können nicht wahrgenommen
werden | Anforderungen der
sicherheitsrelevanten Pflichten
können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann
angezeigt sein


E 00-90
nicht
separat
gelistet | Sonstige Endokrine und
Stoffwechselerkrankungen
erhebliche Störung der Drüsen
mit innerer Sekretion,
insbesondere der Schilddrüse,
der Epithelkörperchen oder
der Nebennieren | Bei fortbestehender
Einschränkung, Notwendigkeit
häufiger Anpassungen der
Medikation oder erhöhter
Wahrscheinlichkeit schwerer
Komplikationen | Anforderungen der
sicherheitsrelevanten Pflichten
können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann
angezeigt sein

F 00-99 Psychische, kognitive und
Verhaltensstörungen

F 10 | Alkoholmissbrauch
(Abhängigkeit)
Verhaltensauffälligkeiten,
Rezidive, Unfälle | Wenn fortbestehend oder
wenn Begleiterkrankungen
bestehen, die sich aller
Wahrscheinlichkeit nach
auftreten werden | Bei Abstinenz: drei aufeinander-
folgende Jahre lang: tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von einem Jahr mit den
Beschränkungen 04***
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit den Beschränkungen 04***
und 05***
Danach tauglich ohne
Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume
von zwei, drei und fünf Jahren
ohne Rückfall und ohne
Begleiterkrankungen, wenn
bei einem Bluttest am Ende
jedes Zeitraums keine mit dem
Missbrauch zusammen-
hängenden Auffälligkeiten
festgestellt werden

F 11-19 | Drogenabhängigkeit/anhalten-
der Substanzmissbrauch
Rezidive, Unfälle, Verhaltens-
auffälligkeiten; schließt sowohl
illegalen Drogenkonsum als
auch Abhängigkeit von
verschriebenen Medikamenten
ein | Wenn fortbestehend oder
wenn Begleiterkrankungen
bestehen, die sich aller
Wahrscheinlichkeit nach
verschlechtern oder auftreten
werden | Bei Abstinenz: drei aufeinander-
folgende Jahre lang: tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von einem Jahr mit der
Beschränkung 04***
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit der Beschränkung 04***
Danach tauglich ohne
Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume
von zwei, drei und fünf Jahren
ohne Rückfall und ohne
Begleiterkrankungen, wenn
bei einem Bluttest am Ende
jedes Zeitraums keine mit dem
Missbrauch zusammen-
hängende Auffälligkeiten
festgestellt werden

F 20-31 | Psychosen (akute) -organisch,
schizophren oder andere
Kategorien der ICD-Liste
zugehörig. Bipolare Störungen
(manisch-depressiv)
Rezidive, die zu Veränderung
der Wahrnehmung und des
Denkens, zu Unfällen sowie
auffälligem und riskantem
Verhalten führen können | Nach einer einzigen Episode
mit auslösenden Faktoren:
bis drei Monate nach der
Erstdiagnose
Nach einer einzigen Episode
ohne auslösende Faktoren
oder mehr als einer Episode
mit oder ohne auslösende
Faktoren: bis zwei Jahre nach
der letzten Episode
Fortbestehende Wahrschein-
lichkeit eines Rezidivs:
Tauglichkeit nicht erfüllt | Wenn die Behandlung
eingehalten wird und keine
Nebenwirkungen der Medikation
bestehen: tauglich, ggf.
mit Beschränkung 04***
Beschränkung nach 05*** kann
angezeigt sein
Wenn während eines Zeitraums
von zwei Jahren kein Rückfall
aufgetreten ist und keine
Medikation erforderlich war:
tauglich, wenn ein Facharzt
feststellt, dass die Ursache
eindeutig als vorübergehend
identifizierbar und ein Rückfall
sehr unwahrscheinlich ist

F 32-38 | Affektive Störungen
Schwere Angstzustände,
Depressionen oder jede andere
psychische Störung, die die
Leistung beeinträchtigen kann,
Rezidiv, eingeschränkte
Leistungsfähigkeit, insbeson-
dere in Notfällen; Gefährdung
des Fahrzeugs oder Dritter oder
Selbstgefährdung kann nicht
ausgeschlossen werden | Persistierende oder
rezidivierende Symptome,
die zu Beeinträchtigungen
führen | Nach vollständiger Genesung
und nach umfassender
Beurteilung des Einzelfalls
Wenn während eines Zeitraums
von zwei Jahren kein Rückfall
aufgetreten ist und keine
Medikation erforderlich war:
tauglich, wenn der Facharzt
festgestellt hat, dass die
Ursache eindeutig als
vorübergehend identifizierbar
und ein Rückfall sehr unwahr-
scheinlich ist
Ggf. zeitliche Befristung:
fünf Jahre
Beschränkungen 04***
und/oder 07*** können
angezeigt sein

F 00-99
nicht
separat
gelistet | Andere Störungen
z. B. Persönlichkeitsstörungen,
Aufmerksamkeitsstörungen
(ADHS), Entwicklungsstörungen
(z. B. Autismus) | Sofern die Einschätzung
besteht, dass sicherheits-
relevante Konsequenzen
auftreten können | Sofern keine negativen
Auswirkungen zu erwarten sind
und eine Gefährdung ausge-
schlossen werden kann

G 00-99 Krankheiten des Nervensystems

G 40-41 | Epilepsie, Erkrankungen oder
Schäden des zentralen Nerven-
systems mit wesentlichen
Funktionsstörungen, insbeson-
dere organische Krankheiten
des Gehirns oder des Rücken-
marks und deren Folgezustände,
funktionelle Störungen nach
Schädel- oder Hirnverletzungen,
Hirndurchblutungsstörungen | Für die Dauer der Abklärung
und ein Jahr nach dem
letzten Anfall
Wiederholte Anfälle, keine
Kontrolle
durch Medikation | Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage der Anforde-
rungen der Routine- und
Notfallaufgaben, unter Berück-
sichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher
Empfehlung
Ein Jahr nach dem Anfall,
bei stabiler Medikation:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
Tauglich ohne Beschränkungen,
sofern anfallsfrei und keine
Einnahme von Medikamenten
in den letzten zehn Jahren


G 43 | Migräne, Anfälle mit
einhergehender starker
Beeinträchtigung des
Allgemeinzustands | Häufige Anfälle, die zu starken
Leistungseinschränkungen
führen | Mit Beschränkung, sofern keine
leistungseinschränkenden
Auswirkungen zu erwarten sind

G 47 | Schlafapnoe, Narkolepsie | Behandlung erfolglos oder
wird nicht eingehalten | Wenn
der Facharzt bestätigt,
dass die Behandlung
mindestens zwei Jahren
vollständig kontrolliert wurde:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***

G 00-99
nicht
separat
gelistet | Sonstige Erkrankungen des
Nervensystems, z. B. Multiple
Sklerose, Parkinson-Krankheit
Rezidive/Progression,
Einschränkungen von Muskel-
kraft, Gleichgewichtssinn,
Koordination und Beweglichkeit | Wenn die Person nicht
in der Lage ist die physischen
Leistungsanforderungen zu
erfüllen | Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage der
Anforderungen der Routine- und
Notfallaufgaben, unter Berück-
sichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher
Empfehlungen

H 00-99 Erkrankungen der Augen und
Ohren

H 00-59 | Augenerkrankungen:
fortschreitend oder wiederholt
(z. B. Glaukom, Makulapathien,
diabetische Retinopathie,
Retinitis pigmentosa etc.) | Unfähigkeit, den einschlägigen
Anforderungen an das
Sehvermögen zu genügen | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
dass eine Verschlechterung
in dem Maße eintritt, dass die
Anforderungen an das
Sehvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

H 68-95 | Krankheiten des Ohres:
fortschreitend (z. B. Otosklerose) | Unfähigkeit, den einschlägigen
Anforderungen an das
Hörvermögen zu genügen | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
dass eine Verschlechterung
in dem Maße eintritt, dass die
Anforderungen an das
Hörvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

H 81 | Ménière-Krankheiten und
andere Formen von chroni-
schem oder rezidivierendem
stark beeinträchtigendem
Schwindel | Häufige Anfälle, die zu starken
Leistungseinschränkungen
führen | Beurteilung des Einzelfalls
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
von Beeinträchtigungen auf
Fahrzeugen

I 00-99
nicht
separat
gelistet | Erkrankungen und/oder
Veränderungen des Herzens
und/oder des Kreislaufes mit
Einschränkungen der Leistungs-
bzw. Regulationsfähigkeit | Wenn die körperliche
Belastbarkeit eingeschränkt
ist oder Episoden mit
starker Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auftreten
oder bei Behandlung mit
Antikoagulantien oder wenn
auf Dauer eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit für das
Auftreten einer Beeinträchti-
gung besteht | Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage des Rates
eines Kardiologen

J 45-46 | Bronchialasthma mit Anfällen | Bei vorhersehbarem Risiko
für das plötzliche Auftreten
lebensbedrohlicher
Asthmaanfälle oder mit der
Vorgeschichte eines schlecht
kontrollierten Asthmas, d. h.
mit häufigen Behandlungen
im Krankenhaus in der
Vergangenheit | Beurteilung des Einzelfalls
auf Grundlage des Rates eines
Pneumologen

K 00-99
nicht
separat
gelistet | Neigung zu Gallen- oder
Nierenkoliken | Rezidivierende oder
persistierende leistungs-
beeinträchtigende Symptome | Beurteilung des Einzelfalls durch
einen Facharzt
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
eines plötzlichen Auftretens
einer Gallen- oder Nierenkolik

Y 83.4
Z 97.1 | Missbildungen von Gliedmaßen
oder Teilverlust von Gliedmaßen
mit Beeinträchtigung der
Greiffähigkeit und/oder der
Stand- bzw. Gangsicherheit
Einschränkungen der Mobilität
mit Auswirkungen auf die
Routine- und Notfallaufgaben | Wenn wesentliche Routinen
nicht wahrgenommen werden
können | Beurteilung des Einzelfalls durch
einen Facharzt
Beschränkung 03*** kann
angezeigt sein

| Sonstige Gesundheits-
störungen/medizinische
Auffälligkeiten, die gegen eine
Tauglichkeit sprechen könnten | Zur Beurteilung können
Empfehlungen für ähnliche
Krankheitsbilder genutzt
werden
Zu berücksichtigen sind eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit
für das plötzliche Auftreten
von Handlungsunfähigkeit, für
das Auftreten von Rezidiven
oder Progression der Erkran-
kung sowie Einschränkungen
bei der Durchführung von
Routine- und Notfallaufgaben.
In Zweifelsfällen sollte der
Rat von spezialisierten Ärzten
eingeholt werden oder eine
Beschränkung der Tauglich-
keit oder der Verweis an einen
Gutachter in Erwägung
gezogen werden | Zur Beurteilung können
Empfehlungen für ähnliche
Krankheitsbilder genutzt werden
Zu berücksichtigen sind eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit für
das plötzliche Auftreten von
Handlungsunfähigkeit, für das
Auftreten von Rezidiven oder
Progression der Erkrankung
sowie Einschränkungen bei der
Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben. In Zweifels-
fällen sollte der Rat von
spezialisierten Ärzten eingeholt
werden oder eine Beschränkung
der Tauglichkeit oder der
Verweis an einen Gutachter in
Erwägung gezogen werden


Teil
2 Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59

Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen


1. Tagessehschärfe

Die Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Ausgabe September 2013.

Die
Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.

Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

Beschränkung 01***
kann angezeigt sein.

2. Dämmerungssehvermögen:

Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei 0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.

3. Gesichtsfeld:

Liegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder Unfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein Auge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert.

Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei
der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.

4. Farbunterscheidungsvermögen

Das Farbunterscheidungsvermögen ist
als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden.

Im Zweifelsfall
ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.

Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:

a) Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);

b) Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);

c) HRR (Ergebnis mindestens 'leicht');

d) TMC (Ergebnis mindestens 'second degree');

e) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei 'small');

f) Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);

g) Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).

Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille,
ist nicht zulässig.

Teil 3 Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95

Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen

Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder
ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird. Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.


---
*** Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen

01
Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Begleitperson erforderlich
05 Nur bei Tageslicht
06 Ohne Inhalt
07 Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08 Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen

Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.

Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4) Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises

Muster Sportbootführerschein Rückseite (BGBl. 2022 I S. 2220)


Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2) Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises

Muster Sportbootführerschein Rückseite (BGBl. 2022 I S. 2221)