Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.04.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Teil 2 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1195 (Nr. 28); aufgehoben durch § 54 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2129-8-37 Umweltschutz
|

Teil 2 Anrechnung strombasierter Kraftstoffe

§ 3 Anrechnungsvoraussetzungen



(1) 1Die Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann durch Inverkehrbringen von Kraftstoffen nach Anlage 1 erfüllt werden. 2Kraftstoffe nach Anlage 1 gelten durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr als in den Verkehr gebracht im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit diese Kraftstoffe keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind. 3In diesem Fall ist Verpflichteter oder Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Person, in deren Namen und auf deren Rechnung die Abgabe an den Letztverbraucher erfolgt.

(2) 1Die Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe nach Anlage 1 berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge des jeweiligen Kraftstoffs mit dem Wert für dessen spezifische Treibhausgasemissionen nach Anlage 1 und dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 2. 2Für die spezifischen Treibhausgasemissionen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs ist der in Anlage 1 festgelegte Wert nur dann zugrunde zu legen, sofern ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs für die Herstellung dieser Kraftstoffe eingesetzt wurde. 3Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Strom aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs

1.
nicht aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wurde, sondern direkt von einer Stromerzeugungsanlage nach § 61a Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezogen wird oder

2.
aus einem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen worden ist und die Anlage zur Herstellung der Kraftstoffe ausschließlich auf Grundlage eines Vertrages nach § 13 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, betrieben wird.

4Aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommener Strom, der ausschließlich dazu verwendet wird, die Anlage im Notfall herunterzufahren, steht einer Berücksichtigung des Wertes nach Satz 2 nicht entgegen, auch wenn für diesen Strom die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht erfüllt sind.

(3) Der Wert für die spezifischen Treibhausgasemissionen nach Anlage 1 wird für erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2021 in Verkehr gebracht werden und in Anlagen hergestellt wurden, die diese Kraftstoffe erstmals vor dem 25. April 2015 produziert haben, abweichend von Absatz 2 auch dann herangezogen, wenn der Strom aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wurde.

(4) Erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch dann anrechenbar, wenn sie vor der Mitteilung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satz 4 hergestellt worden sind, aber erst danach in Verkehr gebracht wurden.

(5) 1Für die Anrechnung nach Absatz 1 ist § 37a Absatz 4 Satz 3 bis 5, 9 und 10, Absatz 6 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung keine anderen Bestimmungen trifft. 2§ 44b Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.




§ 4 Nachweise durch den Verpflichteten



(1) 1Der Verpflichtete hat der Biokraftstoffquotenstelle Nachweise über die Herkunft der Kraftstoffe nach Anlage 1 im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen. 2Der Verpflichtete legt zusätzlich die Kaufverträge über die genaue energetische Menge der Kraftstoffe sowie eine Erklärung des Herstellers über Ort und Zeitpunkt der Herstellung der Kraftstoffe vor, jeweils differenziert nach Kraftstoffen entsprechend der Anlage 1.

(2) 1Der Verpflichtete hat durch geeignete Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind oder die er nach § 3 Absatz 1 Satz 2 an den Letztverbraucher abgegeben hat. 2Der Verpflichtete hat dabei insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nach Anlage 1 zu erfassen. 3Auf Grundlage der Aufzeichnungen muss es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich sein, die Grundlagen für die Berechnung der Treibhausgasminderung festzustellen.



§ 5 Spezifische Nachweise für netzentkoppelte Anlagen



(1) 1Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Unterlagen vor, aus denen hervorgeht:

1.
für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 in Anspruch genommen werden soll,

2.
der Standort der Anlage,

3.
wie hoch die jährliche Produktionskapazität der Anlage ist,

4.
aus welchen Stromerzeugungsanlagen der Strom, der für die Herstellung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht-biogenen Ursprungs eingesetzt wird, stammt und

5.
wie sichergestellt wird, dass der Strom aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs nicht aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wird.

2Sofern der Hersteller von der Regelung nach § 3 Absatz 4 Gebrauch machen will, muss aus den Unterlagen ersichtlich sein, ab welchem Zeitpunkt der Herstellung der Kraftstoffe die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 erfüllt sind. 3Änderungen zu den nach Satz 1 vorgelegten Unterlagen sind dem Umweltbundesamt durch den Hersteller unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Das Umweltbundesamt prüft anhand der vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben richtig und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Das Umweltbundesamt teilt das Ergebnis der Prüfungen der Biokraftstoffquotenstelle sowie dem Hersteller mit. 3Die Mitteilung enthält für jede Anlage das Datum der Herstellung der Kraftstoffe, ab dem eine Anrechnung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs erfolgen kann.

(3) 1Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt jährlich spätestens bis zum 31. Januar vor:

1.
Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellte energetische Menge der Kraftstoffe nach Anlage 1 und

2.
eine Dokumentation der Notfälle nach § 3 Absatz 2 Satz 4.

2Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unterlagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.

(4) 1Das Umweltbundesamt prüft anhand der nach Absatz 3 vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben zutreffend und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Das Umweltbundesamt informiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Unterlagen sowohl die Biokraftstoffquotenstelle als auch den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung und teilt dabei mit, welche Kraftstoffe die Anforderungen von § 3 Absatz 2 Satz 3 erfüllen.


§ 6 Spezifische Nachweise bei Vermeidung der Reduzierung der Einspeiseleistung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom



(1) 1Der Hersteller legt der Bundesnetzagentur zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Unterlagen vor, aus denen hervorgeht:

1.
für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 in Anspruch genommen werden soll,

2.
der Standort der Anlage,

3.
wie hoch die jährliche Produktionskapazität der Anlage ist und

4.
die vertragliche Vereinbarung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b.

2Änderungen zu den vorgelegten Unterlagen hat der Hersteller der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Der Hersteller legt der Bundesnetzagentur jährlich spätestens bis zum 31. Januar vor:

1.
Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellte energetische Menge der Kraftstoffe nach Anlage 1 im Zeitverlauf und

2.
eine Bescheinigung des Netzbetreibers, an den die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs angeschlossen ist, über die im vorangegangenen Kalenderjahr von der Anlage bezogene Strommenge.

2Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unterlagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung der Anrechnungsvoraussetzungen im Rahmen der Überwachung der Vorgaben des § 13 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2Die Bundesnetzagentur informiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Unterlagen sowohl die Biokraftstoffquotenstelle als auch den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung und teilt mit, welche Kraftstoffe die Anforderungen von § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 erfüllen.




§ 7 Spezifische Nachweise für Bestandsanlagen



(1) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Unterlagen vor, aus denen Folgendes hervorgeht:

1.
für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 3 in Anspruch genommen werden soll,

2.
der Standort der Anlage,

3.
wie hoch die jährliche Produktionskapazität der Anlage ist und

4.
zu welchem Zeitpunkt die Produktion des erneuerbaren Kraftstoffs nicht-biogenen Ursprungs aufgenommen wurde.

(2) 1Das Umweltbundesamt prüft auf Grund der vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben richtig und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Das Umweltbundesamt teilt das Ergebnis der Prüfungen der Biokraftstoffquotenstelle sowie dem Hersteller mit.

(3) 1Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt jährlich spätestens bis zum 31. Januar vor:

1.
Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellte energetische Menge der Kraftstoffe nach Anlage 1 und

2.
eine Bescheinigung des Netzbetreibers, an den die Anlage zur Herstellung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht-biogenen Ursprungs angeschlossen ist, über die im vorangegangenen Kalenderjahr von der Anlage bezogene Strommenge.

2Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unterlagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.

(4) 1Das Umweltbundesamt prüft auf Grund der Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben des Herstellers richtig und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Das Umweltbundesamt informiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Unterlagen nach Absatz 3 die Biokraftstoffquotenstelle sowie den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung und teilt dabei mit, bei welchen Kraftstoffen die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 erfüllt sind.


§ 8 Überprüfungsersuchen



(1) 1Stellt die Biokraftstoffquotenstelle anhand vorliegender Unterlagen Unregelmäßigkeiten fest, die eine Überprüfung durch das Umweltbundesamt erforderlich machen, stellt die Biokraftstoffquotenstelle ein Überprüfungsersuchen beim Umweltbundesamt. 2Das Umweltbundesamt teilt der Biokraftstoffquotenstelle das Ergebnis seiner Überprüfung in angemessener Frist mit.

(2) 1Stellt die Biokraftstoffquotenstelle anhand vorliegender Unterlagen Unregelmäßigkeiten fest, die eine Überprüfung durch die Bundesnetzagentur erforderlich machen, stellt die Biokraftstoffquotenstelle ein Überprüfungsersuchen bei der Bundesnetzagentur. 2Die Bundesnetzagentur teilt der Biokraftstoffquotenstelle das Ergebnis seiner Überprüfung in angemessener Frist mit.


§ 9 Bericht



Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Anrechnung erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs auf die Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vorangegangen Verpflichtungsjahr.