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Änderung § 1 LwErzgSchulproTeilnV vom 27.10.2021

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§ 1 LwErzgSchulproTeilnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2021 geltenden Fassung
§ 1 LwErzgSchulproTeilnV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anzeige- und Übermittlungsfristen


(1) Die Länder zeigen ihre Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 3 Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) an.

(Text alte Fassung)

(2) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, Folgendes mit:

1. die Höhe der Unionsbeihilfe, die
für die Durchführung des Schulprogramms im Schuljahr der geplanten Teilnahme benötigt wird, und

2. die Höhe der weiteren Unionsbeihilfen, die
nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes für das Schuljahr der geplanten Teilnahme in Anspruch genommen werden sollen.

(3) 1 Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre jeweilige regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet werden soll. 2 Änderungen an der regionalen Strategie nach § 3 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes sind dem Bundesministerium innerhalb eines Monats nach der Änderung mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet werden soll. 2 Sie übermitteln ihre geänderte regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb eines Monats nach der Änderung.

(3) 1 Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das laufende Schuljahr begonnen hat. 2 Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem kommenden Schuljahr vorangeht.