Tools:
Update via:
Änderung § 2 VermVerkProspGebV vom 15.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 VermVerkProspGebV, alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der VermVerkProspGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 VermVerkProspGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2 VermVerkProspGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 63 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Gebühren | |
(Text alte Fassung) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. | (Text neue Fassung) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1254/al40716-0.htm