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Synopse aller Änderungen der VermVerkProspGebV am 01.01.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 1 der 1. VermVerkProspGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VermVerkProspGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VermVerkProspGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
VermVerkProspGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1824

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gebühren
§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen
§ 4 Inkrafttreten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Gebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 und § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach dieser Verordnung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach dem Gebührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden.




Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 3 bleibt unberührt. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.

(3)
Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.



(1) (aufgehoben)

(2) 1 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 2 War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. 3 Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 3 bleibt unberührt. 4 Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. 5 Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei. 6 Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis




Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


Gebührentatbestand
| Gebühren in Euro

1.
| Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung
eines
vollständigen Verkaufsprospekts
8i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3
Satz
2 VerkProspG) | 1.000

2.
| Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung
eines
unvollständigen Verkaufsprospekts
im
Sinne des § 10 Satz 1 VerkProspG
8i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3
Satz
2 VerkProspG) | 975

3.
| Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben
im
Sinne des § 10 Satz 2 und 3 VerkProspG
8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) | 25

4.
| Aufbewahrung des Nachtrags im Sinne
des
§ 11 VerkProspG
11 Satz 2 in Verbindung mit § 8i Abs. 3
Satz
2 VerkProspG) | 25

5.
| Untersagung der Veröffentlichung eines
vollständigen
Verkaufsprospekts
8i Abs. 2 Satz 5 VerkProspG) | 975

6.
| Untersagung der Veröffentlichung eines
unvollständigen
Verkaufsprospekts
8i Abs. 2 Satz 5 VerkProspG) | 950

7.
| Untersagung des öffentlichen Angebots von
Vermögensanlagen
8i Abs. 4 VerkProspG) | 975

8.
| Untersagung von irreführender Werbung
8j Abs. 1 VerkProspG) | 975

9.
| Gestattung der Erstellung eines
Verkaufsprospekts
in einer in internationalen
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
2 Abs. 1 Satz 4 VermVerkProspV) | 100




Nr.
| Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1
| Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines vollständigen Verkaufs-
prospekts (§
8i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) | 2.000

2
| Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines unvollständigen Ver-
kaufsprospekts im
Sinne des § 10 Satz 1 VerkProspG 8i Abs. 2 Satz 1 in Ver-
bindung
mit Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) | 2.000

3
| Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben im Sinne des § 10 Satz 2 und 3
VerkProspG (§
8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) | 1,55

4
| Aufbewahrung des Nachtrags im Sinne des § 11 VerkProspG 11 Satz 2 in Ver-
bindung
mit § 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) | 77

5
| Untersagung der Veröffentlichung eines vollständigen Verkaufsprospekts 8i
Abs.
2 Satz 5 VerkProspG) | 2.000

6
| Untersagung der Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts 8i
Abs.
2 Satz 5 VerkProspG) | 2.000

7
| Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen (§ 8i Abs. 4
VerkProspG)
| 2.000

8
| Untersagung von irreführender Werbung 8j Abs. 1 VerkProspG) | 1.000

9
| Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internationalen
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache 2 Abs. 1 Satz 4 VermVerkProspV) | 100