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Synopse aller Änderungen der VermVerkProspGebV am 01.06.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2012 durch Artikel 1 der 2. VermVerkProspGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VermVerkProspGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VermVerkProspGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
VermVerkProspGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen betreffend Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen nach dem Verkaufsprospektgesetz
(Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung - VermVerkProspGebV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen betreffend Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz
(Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung - VermVerkProspGebV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gebühren
§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 3a Übergangsvorschrift
§ 4 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für Amtshandlungen nach dem Verkaufsprospektgesetz und nach den auf dem Verkaufsprospektgesetz beruhenden Rechtsvorschriften, die Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen betreffen, Gebühren nach dieser Verordnung; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz.



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für Amtshandlungen nach dem Vermögensanlagengesetz und nach den auf dem Vermögensanlagengesetz beruhenden Rechtsvorschriften, die Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen betreffen, Gebühren nach dieser Verordnung; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz.

§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen


(1) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 2 War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. 3 Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 3 bleibt unberührt. 4 Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. 5 Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei. 6 Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro.



(2) 1 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 2 War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. 3 Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags. 4 Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. 5 Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei. 6 Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (neu)




§ 3a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Auf Amtshandlungen betreffend Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Gestattung ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung eingereicht wurden, ist diese Verordnung in ihrer bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

vorherige Änderung

1 | Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines vollständigen Verkaufs-
prospekts (§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) | 2.000

2 | Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines unvollständigen
Ver-
kaufsprospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VerkProspG (§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Ver-
bindung
mit Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) | 2.000

3
| Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben im Sinne des § 10 Satz 2 und 3
VerkProspG (§ 8i Abs. 3
Satz 2 VerkProspG) | 1,55

4
| Aufbewahrung des Nachtrags im Sinne des § 11 VerkProspG (§ 11 Satz 2 in Ver-
bindung
mit § 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) | 77

5 | Untersagung der Veröffentlichung eines vollständigen Verkaufsprospekts (§ 8i
Abs.
2 Satz 5 VerkProspG) | 2.000

6 | Untersagung der Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts (§ 8i
Abs. 2 Satz 5 VerkProspG) | 2.000

7 | Untersagung
des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen (§ 8i Abs. 4
VerkProspG) | 2.000

8 | Untersagung von irreführender Werbung (§ 8j Abs.
1 VerkProspG) | 1.000

9
| Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internationalen
Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache (§ 2 Abs. 1 Satz 4 VermVerkProspV) | 100



1 | Billigung und Aufbewahrung eines vollständigen Ver-
kaufsprospekts oder eines unvollständigen Verkaufs-
prospekts
im Sinne des § 10 Satz 1 VermAnlG
(§ 8 Absatz
1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 2
Satz 2 VermAnlG) | 6.500

2
| Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben im Sinne
des
§ 10 Satz 2 und 3 VermAnlG
(§ 14 Absatz 2
Satz 2 VermAnlG) | 1,55

3
| Billigung und Aufbewahrung des Nachtrags gemäß
§
11 VermAnlG
11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2
Satz 2 VermAnlG) | 84

4 | Aufbewahrung des Vermögensanlagen-Informations-
blatts
(§ 14 Absatz 1
Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 2 VermAnlG)
| 77

5 | Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufspro-
spekts bei Nichthinterlegung des Vermögensanlagen-
Informationsblatts
(§ 17 Absatz
2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2
VermAnlG)
| 150

6 | Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermö-
gensanlagen
(§ 18 Absatz
1 VermAnlG) | 4.000

7
| Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in
einer
in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
Sprache
2 Absatz 1 Satz 4 VermVerkProspV) | 100