Änderung § 1 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 16.05.2024

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


Diese Verordnung enthält Regelungen zu

1. der Festlegung der Bewertungsmethode zum Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß Anhang I FCL.055 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) geändert worden ist,

(Text alte Fassung)

2. dem erstmaligen Eintrag des Sprachvermerks in die Lizenz und der Verlängerung der Geltungsdauer des Sprachvermerks entsprechend § 125 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV),

3. den gemäß § 125 Absatz 1 Satz 2 LuftPersV zum Nachweis von Sprachkenntnissen auf Expertenniveau vorzulegenden geeigneten Dokumenten,

4. der Anerkennung von Nachweisen gemäß § 125 Absatz 3 LuftPersV,

5. der Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen sowie Einzelheiten zur Aufsicht gemäß § 125a Absatz 2 LuftPersV und

(Text neue Fassung)

2. dem erstmaligen Eintrag des Sprachvermerks in die Lizenz und der Verlängerung der Geltungsdauer des Sprachvermerks entsprechend § 125 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,

3. den gemäß § 125 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zum Nachweis von Sprachkenntnissen auf Expertenniveau vorzulegenden geeigneten Dokumenten,

4. der Anerkennung von Nachweisen gemäß § 125 Absatz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,

5. der Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen sowie Einzelheiten zur Aufsicht gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und

6. den Verfahren bei Beschwerden bezüglich des Ergebnisses einer Sprachprüfung.



 



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