Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 16.05.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. LuftPersVDV3ÄndV am 16. Mai 2024 und Änderungshistorie der 3. LuftPersVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Nachweis der Erstsprache


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Erstsprache kann gegenüber der nach § 5 LuftPersV zuständigen Stelle durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber mindestens acht seiner ersten 14 Lebensjahre in einem Staat verbracht hat, in dem die entsprechende Sprache Amtssprache ist. 2 Auch bei einer geringfügigen Abweichung von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 kann das Luftfahrt-Bundesamt die entsprechende Sprache als Erstsprache anerkennen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erstsprache kann gegenüber der nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständigen Stelle durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber mindestens acht seiner ersten 14 Lebensjahre in einem Staat verbracht hat, in dem die entsprechende Sprache Amtssprache ist. 2 Auch bei einer geringfügigen Abweichung von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 kann das Luftfahrt-Bundesamt die entsprechende Sprache als Erstsprache anerkennen.

(2) 1 Statt der in Absatz 1 genannten Dokumente kann eine schriftliche Beurteilung eines vom Luftfahrt-Bundesamt für die Feststellung der Erstsprache anerkannten Sprachprüfers vorgelegt werden, die die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bestätigt. 2 Für die Beurteilung nach Satz 1 führt der Sprachprüfer ein Gespräch mit dem Bewerber in der Erstsprache.

vorherige Änderung

(3) Die Erstsprache Deutsch kann auch durch eine schriftliche Selbsterklärung gegenüber der nach § 5 LuftPersV zuständigen Stelle nachgewiesen werden.



(3) Die Erstsprache Deutsch kann auch durch eine schriftliche Selbsterklärung gegenüber der nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständigen Stelle nachgewiesen werden.