Änderung § 14 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 16.05.2024

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Prüfstellenhandbuch einer Organisation; anerkannte Organisation


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a LuftPersV durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf. 2 Das Prüfstellenhandbuch enthält Zuständigkeiten und Verfahren zur Prüfung, Bewertung, Dokumentation und Qualitätssicherung.

(2) Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Organisation gemäß § 125a Absatz 1 LuftPersV vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt (anerkannte Organisation).

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf. 2 Das Prüfstellenhandbuch enthält Zuständigkeiten und Verfahren zur Prüfung, Bewertung, Dokumentation und Qualitätssicherung.

(2) Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Organisation gemäß § 125a Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt (anerkannte Organisation).




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