Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 KlaCembAusbV vom 28.10.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV am 28. Oktober 2017 und Änderungshistorie der KlaCembAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung
§ 17 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung)

§ 18 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren


(Text neue Fassung)

§ 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,

2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck und von Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,

3. Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu ermitteln,

4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,

5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,

6. Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

8. Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,

9. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

10. Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und

11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.