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Synopse aller Änderungen der KlaCembAusbV am 28.10.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Oktober 2017 durch Artikel 1 der 1. KlaCembAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KlaCembAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung
KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
    § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
    § 2 Dauer der Berufsausbildung
    § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
    § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
    § 5 Ausbildungsplan
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(Text neue Fassung)

 
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
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    § 7 Ziel und Zeitpunkt
    § 8 Inhalt
    § 9 Prüfungsbereiche
    § 10 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
    § 11 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen


    § 6 Ziel und Zeitpunkt
    § 7 Inhalt
    § 8 Prüfungsbereiche
    § 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
    § 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen
Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 12 Ziel und Zeitpunkt
    § 13 Inhalt
    § 14 Prüfungsbereiche
    § 15 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
    § 16 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
    § 17 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
    § 18 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
    § 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
    § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung


    § 11 Ziel und Zeitpunkt
    § 12 Inhalt
    § 13 Prüfungsbereiche
    § 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
    § 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
    § 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
    § 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
    § 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
    § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
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    § 21 Ziel und Zeitpunkt
    § 22 Inhalt
    § 23 Prüfungsbereiche
    § 24 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
    § 25 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
    § 26 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
    § 27 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
    § 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
    § 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung


    § 20 Ziel und Zeitpunkt
    § 21 Inhalt
    § 22 Prüfungsbereiche
    § 23 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
    § 24 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
    § 25 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
    § 26 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
    § 27 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
    § 28 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
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    § 30 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
    § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    § 29 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
    § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin
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§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis




§ 6 (aufgehoben)


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(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.



 
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§ 7 Ziel und Zeitpunkt




§ 6 Ziel und Zeitpunkt


(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.



(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Inhalt




§ 7 Inhalt


Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.



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§ 9 Prüfungsbereiche




§ 8 Prüfungsbereiche


Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1. Herstellen von Bauteilen und

2. Teilbereiche stimmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen




§ 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen


(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,

2. Arbeitsschritte festzulegen,

3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5. Messungen durchzuführen,

6. Verbindungen herzustellen,

7. Oberflächen zu behandeln,

8. Bauteile zu planen und herzustellen sowie

9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben nach § 11 Absatz 3 schriftlich bearbeiten.

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(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt 6 Stunden und 30 Minuten.



(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 11 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen




§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen


(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Arbeitsschritte festzulegen,

2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

3. Messungen durchzuführen,

4. Temperatur zu legen,

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5. Oktaven oder Register zu stimmen,

6.
Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und

7.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.



5. nach Oktaven zu stimmen,

6. chorrein zu stimmen
oder Register zu stimmen,

7.
Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und

8.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) 1 Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. 2 Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.

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(3) 1 Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2 Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 10 Absatz 2 beziehen. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.



(3) 1 Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2 Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 10 Absatz 2 beziehen. 3 Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Ziel und Zeitpunkt




§ 11 Ziel und Zeitpunkt


(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.



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§ 13 Inhalt




§ 12 Inhalt


Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1. die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.



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§ 14 Prüfungsbereiche




§ 13 Prüfungsbereiche


Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1. Arbeitsauftrag,

2. Durchführen von Reparaturen,

3. Stimmen und Intonieren,

4. Planen und Konstruieren sowie

5. Wirtschafts- und Sozialkunde.



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§ 15 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag




§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag


(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

2. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

3. technische Unterlagen zu erstellen,

4. Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,

5. Spielwerke vorzurichten und einzubauen,

6. Spielwerke zu komplettieren und zu regulieren,

7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktavmodells zugrunde zu legen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.



(3) 1 Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2 Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1 Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. 2 Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen




§ 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen


(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Fehler und Schäden festzustellen,

2. Arbeitsschritte zu planen,

3. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,

5. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

6. Reparaturarbeiten durchzuführen und

7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:

1. Spielwerke reparieren und regulieren,

2. Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie

3. Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren




§ 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren


(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Arbeitsschritte festzulegen,

2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

3. Messungen durchzuführen,

4. Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,

5. Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und

6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.



(4) 1 Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. 2 Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren




§ 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren


(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,

2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck und von Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,

3. Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu ermitteln,

4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,

5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,

6. Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

8. Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,

9. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

10. Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und

11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde




§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde


(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.



(2) 1 Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2 Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung




§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung


(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Arbeitsauftrag mit 35 Prozent,

2. Durchführen von Reparaturen mit 10 Prozent,

3. Stimmen und Intonieren mit 15 Prozent,

4. Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie

5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend',

2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und

3. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Planen und Konstruieren' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn



(3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Planen und Konstruieren' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Ziel und Zeitpunkt




§ 20 Ziel und Zeitpunkt


(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Inhalt




§ 21 Inhalt


Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1. die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Prüfungsbereiche




§ 22 Prüfungsbereiche


Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1. Arbeitsauftrag,

2. Durchführen von Reparaturen,

3. Stimmen und Intonieren,

4. Planen und Konstruieren sowie

5. Wirtschafts- und Sozialkunde.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag




§ 23 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag


(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

2. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

3. technische Unterlagen zu erstellen,

4. Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,

5. Mechaniken und Schaltungen zu bearbeiten, einzubauen und zu regulieren,

6. Klaviaturen zu bearbeiten, einzubauen und zu regulieren,

7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktavmodells zugrunde zu legen.



(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Kielinstrumentes zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Prüfungszeit beträgt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.



(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen




§ 24 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen


(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Fehler und Schäden festzustellen,

2. Arbeitsschritte zu planen,

3. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,

5. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

6. Reparaturarbeiten durchzuführen und

7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:

1. Spielwerke oder Schaltungen reparieren und regulieren,

2. Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie

3. Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren




§ 25 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren


(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Arbeitsschritte festzulegen,

2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

3. Messungen durchzuführen,

4. Cembali mit drei Registern nach Gehör zu stimmen,

5. Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und

6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Stimmen eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.



(4) 1 Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. 2 Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren




§ 26 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren


(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,

2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,

3. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,

5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,

6. Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

8. Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,

9. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

10. Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und

11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde




§ 27 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde


(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.



(2) 1 Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2 Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung




§ 28 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung


(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Arbeitsauftrag mit 35 Prozent,

2. Durchführen von Reparaturen mit 10 Prozent,

3. Stimmen und Intonieren mit 15 Prozent,

4. Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie

5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend',

2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und

3. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Planen und Konstruieren' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn



(3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Planen und Konstruieren' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse




§ 29 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse


Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1647), die durch Artikel 6 Absatz 20 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, außer Kraft.



1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1647), die durch Artikel 6 Absatz 20 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin


Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 24.
Monat | 25. bis 42.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) besaitete Tasteninstrumente nach Bauwei-
sen, Konstruktionsmerkmalen und histori-
schen Gesichtspunkten unterscheiden
b) Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen
und dokumentieren
c) Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten,
Arbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe ab-
schätzen
d) Informationen für Fertigung und Instand-
haltung beschaffen
e) Skizzen und normgerechte Zeichnungen
anfertigen und anwenden
f) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel
auswählen und bereitstellen sowie Material-
bedarf ermitteln und Material disponieren
g) Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und
ergonomischen Gesichtspunkten einrich-
ten; ergonomische Kriterien bei Bewe-
gungsabläufen und Körperhaltung beach-
ten
h) Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch
fremdsprachliche, anwenden
i) Informations- und Kommunikationstechni-
ken anwenden
j) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbe-
reiten und sichern; Datenschutz beachten | 8 | |

k) Arbeiten im Team planen und durchführen,
Ergebnisse der Teamarbeit auswerten
l) Liefertermine und -bedingungen beachten
m) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung öko-
logischer, wirtschaftlicher und arbeitssicher-
heitstechnischer Gesichtspunkte festlegen
und dokumentieren
n) technische Entwicklungen feststellen und
berücksichtigen | | 2 |

2 | Be- und Verarbeiten von
Holz und Metall sowie von
sonstigen Werk- und Hilfs-
stoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hin-
sichtlich Funktion und Einsatz auswählen
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen
und instand halten, insbesondere Werk-
zeuge schärfen
c) Maschinen unter Beachtung von sicher-
heitsrelevanten und ergonomischen Aspek-
ten einrichten, bedienen und pflegen | | |

| | d) Störungen und Fehler feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e) Messtechniken und -werkzeuge auswählen,
Messungen durchführen, Toleranzen be-
rücksichtigen
f) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe
nach Arten und Eigenschaften unterschei-
den und nach Verwendungszweck zuord-
nen; Artenschutzbestimmungen beachten
g) Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und
Hilfsstoffe, insbesondere nach akustischen,
optischen und mechanischen Eigenschaf-
ten, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt
und -fehler beachten
h) Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe
lagern, Vorschriften und Lagerkriterien ein-
halten
i) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe,
insbesondere durch Zuschneiden, Sägen,
Feilen, Hobeln, Stemmen und Biegen,
manuell bearbeiten
j) Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und
Bohren, maschinell bearbeiten
k) Materialverbindungen nach Verwendungs-
zweck auswählen
l) Verbindungen zwischen gleichen und unter-
schiedlichen Materialien, insbesondere
Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen,
herstellen; Gesundheits- und Umwelt-
schutz- sowie Verarbeitungsvorschriften
beachten
m) Furniere unter Beachtung des Furnierbildes
auswählen, fügen und zusammensetzen
n) Furnierklebetechniken unterscheiden und
auswählen, Furniere aufbringen
o) furnierte Teile verputzen und für die Ober-
flächenbehandlung vorbereiten | 14 | |

p) Spezialwerkzeuge und Schablonen her-
stellen | | 2 |

3 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden
Maßnahmen unterscheiden
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kun-
denzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit be-
rücksichtigen
c) Wareneingangskontrollen sowie prozess-
orientierte Zwischen- und Endkontrollen
durchführen, Ergebnisse bewerten und
dokumentieren
d) zugelieferte und gefertigte Teile lagern,
Lagerkriterien beachten | 4 | |

| | e) Ursachen von Qualitätsabweichungen fest-
stellen und Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung der Ar-
beit im eigenen Arbeitsbereich beitragen | | 2 |

4 | Herstellen von akustischen
Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln
und Cembali, insbesondere nach Bauarten,
unterscheiden
b) Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanz-
körper, Bodenlager, Stimmstöcke, Reso-
nanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager,
Gussplatten und Anhangleisten, zuordnen
c) Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager,
Resonanzböden mit Rippen, Stege, Platten-
lager und Anhangleisten, planen und her-
stellen | 10 | |

d) Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, ins-
besondere unter Berücksichtigung von
Resonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung
und Saitenlängen, planen, herstellen und
zusammenfügen
e) Saitenbezug anfertigen und Saiten auf-
ziehen | | 9 |

vorherige Änderung

5 | Stimmen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Stimmverfahren unterscheiden und aus-
wählen
b) Stimmwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
c) Temperatur legen, Oktaven oder Register
stimmen

d) Instrumente, insbesondere nach Gehör, vor-
stimmen | 22 | |



5 | Stimmen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Stimmverfahren unterscheiden und aus-
wählen
b) Stimmwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
c) Temperatur legen, nach Oktaven stimmen
und chorrein stimmen
oder
Temperatur legen, nach Oktaven stimmen
und
Register stimmen
d) Instrumente, insbesondere nach Gehör, vor-
stimmen | 22 | |

e) Instrumente, insbesondere nach Gehör,
stimmen | | 7 |

6 | Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Verfahren der Oberflächenbehandlung so-
wie Auftragstechniken unterscheiden und
zuordnen
b) Eigenschaften und Reaktionen von Ober-
flächenbehandlungsmitteln, insbesondere
von Beizen, Bleichmitteln und Lacken,
unterscheiden
c) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes an-
wenden
d) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen,
Bleichen, Lackieren, Polieren, Färben und
Patinieren, behandeln
e) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahr-
stoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beach-
ten
f) behandelte Oberflächen prüfen | 10 | |

7 | Beraten von Kunden und
Anbieten von Leistungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Gespräche mit internen oder externen Kun-
den führen und dabei kulturelle Besonder-
heiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
b) Kunden über betriebliches Leistungsspek-
trum informieren
c) produktspezifische Informationen beschaf-
fen, nutzen und auswerten | 10 | |

d) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
e) Kundenanforderungen ermitteln, auf Um-
setzbarkeit prüfen und mit dem betrieb-
lichen Leistungsangebot vergleichen; Vor-
schläge zur Umsetzung von Kundenanfor-
derungen entwickeln
f) Präsentationsformen anlassbezogen und
kundenorientiert auswählen und anwenden
g) Kundenkontakte auswerten
h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen,
beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung
ergreifen
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmen-
bedingungen, Chancen und Risiken von
Selbständigkeit aufzeigen | | 4 |


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 24.
Monat | 25. bis 42.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Vorrichten und Einbauen
von Spielwerken von
Klavieren und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Funktion und Bauweise von Spielwerken,
Mechaniken und Schaltungen, insbeson-
dere von Klavieren, Flügeln und Cembali,
unterscheiden
b) Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen
vorrichten
c) Schaltungen herstellen und unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen
d) Mechaniken und Klaviaturen unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen | | | 16

2 | Komplettieren und
Regulieren von Spielwerken
von Klavieren und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Regulierwerkzeuge auswählen und unter er-
gonomischen Kriterien anwenden
b) Mechaniken unter Berücksichtigung von
Konstruktionsvorgaben, insbesondere durch
Einbau von Dämpfung, Hammerstielen und
Hammerköpfen, komplettieren | | | 24

| | c) Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvor-
gaben regulieren, auswiegen und ausarbei-
ten
d) Schaltungen einstellen | | |

3 | Intonieren von Klavieren
und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaf-
ten unterscheiden und auswählen
b) Intonierverfahren unterscheiden und aus-
wählen
c) Intonierwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
d) Hammerkopffilze, insbesondere durch Vor-
stechen und Schleifen, vorbereiten
e) klangliche Optimierung, insbesondere durch
Stechen und Schleifen von Hammerkopf-
filzen, durchführen | | | 14

4 | Einbauen von Zusatz-
einrichtungen bei Klavieren
und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigen-
schaften und Funktionen unterscheiden
b) Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stumm-
schaltungssysteme und Feuchtigkeitsregu-
latoren, auswählen und nach Hersteller-
angaben einbauen
c) Spielwerksanpassungen vornehmen | | | 4

5 | Reparieren von Klavieren
und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen
und dokumentieren
b) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab-
schätzen, Reparaturauftrag mit Kunden ab-
stimmen
c) Teile von akustischen Anlagen, insbeson-
dere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke,
Stimmwirbel und Saiten, reparieren und er-
setzen
d) Spielwerke ausbauen und reinigen
e) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins-
besondere Hammerköpfe austauschen und
abziehen, Mechanikglieder garnieren, tu-
chen und achsen, Dämpfung austauschen
f) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge,
Filz- und Tuchgarnierungen, reparieren und
ersetzen
g) Spielwerke nach Reparatur einbauen und
regulieren
h) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen war-
ten
i) Gehäuseteile reparieren
j) Oberflächen instand setzen | | | 20


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 24.
Monat | 25. bis 42.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Bearbeiten und Einbauen
von Mechaniken und
Schaltungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Funktion und Bauweise von Mechaniken,
Schaltungen und Spielwerken, insbeson-
dere von Cembali, Spinetten, Clavichorden,
Hammerflügeln und Klavieren, unterschei-
den
b) Mechaniken, insbesondere Cembalome-
chaniken, unter Berücksichtigung von Kon-
struktionsvorgaben herstellen und vorrich-
ten
c) Schaltungen herstellen und unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen und regulieren
d) Mechanikteile, insbesondere Springerre-
chen, Springer und Dämpfungen, unter Be-
rücksichtigung von Konstruktionsvorgaben
einbauen
e) Mechaniken regulieren und ausarbeiten | | | 24

2 | Herstellen, Bearbeiten und
Einbauen von Klaviaturen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) ein- und zweimanualige Klaviaturen unter
Berücksichtigung von Konstruktionsvorga-
ben herstellen und vorrichten
b) Klaviaturen regulieren, auswiegen und aus-
arbeiten
c) Manualkoppeln für zweimanualige Klaviatu-
ren herstellen und einbauen
d) Klaviaturen unter Berücksichtigung von
Konstruktionsvorgaben einbauen | | | 18

3 | Intonieren von Cembali
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Kiele, insbesondere Kunststoff- und Feder-
kiele, nach Arten und Eigenschaften unter-
scheiden und auswählen
b) Intonierwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
c) Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß
und Form vorbereiten
d) klangliche Optimierung durch Nachschnei-
den von Kielen durchführen | | | 13

4 | Reparieren von Cembali
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen
und dokumentieren
b) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab-
schätzen, Reparaturauftrag mit Kunden
abstimmen
c) Teile von akustischen Anlagen, insbeson-
dere Resonanzböden, Rippen, Stege,
Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten,
reparieren und ersetzen
d) Spielwerke ausbauen und reinigen
e) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins-
besondere Kiele und Zungen austauschen,
Dämpfungen nachschneiden und austau-
schen | | | 15

| | f) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge,
Tastenführungen und Garnierungen, repa-
rieren und ersetzen
g) Spielwerke nach Reparatur einbauen und
regulieren
h) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen in-
stand setzen und regulieren
i) Oberflächen instand setzen
j) Zustand historischer Tasteninstrumente be-
urteilen und dokumentieren, Originalsub-
stanz bewahren, restaurierungsethische
und physikalische Gesichtspunkte berück-
sichtigen | | |

5 | Veredeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Veredelungstechniken, insbesondere Ver-
golden und Tapezieren, unterscheiden und
auswählen
b) Untergründe vorbereiten
c) Vergoldungstechniken, insbesondere Blatt-
vergoldung, anwenden
d) Tapeten, insbesondere unter Beachtung von
Rapporten und Druckbildern, aufbringen | | | 8


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 24.
Monat | 25. bis 42.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendi-
gung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-
nen
e) wesentliche Bestimmungen der für den
Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge
nennen | während
der gesamten
Ausbildung

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbe-
triebes erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorga-
nisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen

| | d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personalver-
tretungsrechtlichen Organe des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen
zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden; Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-
lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag
zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-
lungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-
ner umweltschonenden Entsorgung zuführen