Tools:
Update via:
Änderung § 18 KlaCembAusbV vom 28.10.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV am 28. Oktober 2017 und Änderungshistorie der KlaCembAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung | § 18 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | (Text neue Fassung)§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
(Textabschnitt unverändert) (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. | |
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. | (2) 1 Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2 Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. |
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12576/al64488-0.htm