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Änderung § 19 KlaCembAusbV vom 28.10.2017

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§ 20 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung
§ 19 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung


(Text neue Fassung)

§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Arbeitsauftrag mit 35 Prozent,

2. Durchführen von Reparaturen mit 10 Prozent,

3. Stimmen und Intonieren mit 15 Prozent,

4. Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie

5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend',

2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und

3. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Planen und Konstruieren' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn



(3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Planen und Konstruieren' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

vorherige Änderung

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.