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Änderung § 19 KlaCembAusbV vom 28.10.2017
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§ 20 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung | § 19 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602 |
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(Text alte Fassung) § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung | (Text neue Fassung)§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Arbeitsauftrag mit 35 Prozent, 2. Durchführen von Reparaturen mit 10 Prozent, 3. Stimmen und Intonieren mit 15 Prozent, 4. Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend', 2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und 3. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'. | |
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Planen und Konstruieren' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn | (3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Planen und Konstruieren' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn |
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. | |
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. |
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