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Änderung § 21 KlaCembAusbV vom 28.10.2017
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§ 22 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung | § 21 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602 |
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(Text alte Fassung)§ 22 Inhalt | (Text neue Fassung)§ 21 Inhalt |
(Textabschnitt unverändert) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. |
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