Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 KlaCembAusbV vom 28.10.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV am 28. Oktober 2017 und Änderungshistorie der KlaCembAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 28 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung
§ 27 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde


(Text neue Fassung)

§ 27 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

vorherige Änderung

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.



(2) 1 Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2 Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.