Tools:
Update via:
Änderung § 10 KlaCembAusbV vom 28.10.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 KlaCembAusbV, alle Änderungen durch Bekanntmachung KlaCembAusbVNB am 28. Oktober 2017 und Änderungshistorie der KlaCembAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung | § 10 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2017 geltenden Fassung durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen | |
(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsschritte festzulegen, 2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen, 3. Messungen durchzuführen, 4. Temperatur zu legen, 5. nach Oktaven zu stimmen, 6. chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen, 7. Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und 8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen. (2) 1 Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. 2 Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2 Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 10 Absatz 2 beziehen. 3 Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten. | (Text neue Fassung) (3) 1 Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2 Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 9 *) Absatz 2 beziehen. 3 Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung erfolgte lediglich in der Neubekanntmachung B. v. 29. Dezember 2017 (BGBl. 2018 I S. 58) ohne vorherige Änderung durch eine Rechtsverordnung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12576/al66308-0.htm