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Synopse aller Änderungen der KlaCembAusbV am 28.10.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Oktober 2017 durch Bekanntmachung der KlaCembAusbVNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KlaCembAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung | KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2017 geltenden Fassung durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen | |
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen, 2. Arbeitsschritte festzulegen, 3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten, 4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen, 5. Messungen durchzuführen, 6. Verbindungen herzustellen, 7. Oberflächen zu behandeln, 8. Bauteile zu planen und herzustellen sowie 9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben nach § 11 Absatz 3 schriftlich bearbeiten. | (Text neue Fassung) (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben nach § 10 *) Absatz 3 schriftlich bearbeiten. |
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die Änderung erfolgte lediglich in der Neubekanntmachung B. v. 29. Dezember 2017 (BGBl. 2018 I S. 58) ohne vorherige Änderung durch eine Rechtsverordnung. | |
§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen | |
(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsschritte festzulegen, 2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen, 3. Messungen durchzuführen, 4. Temperatur zu legen, 5. nach Oktaven zu stimmen, 6. chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen, 7. Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und 8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen. (2) 1 Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. 2 Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten. | |
(3) 1 Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2 Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 10 Absatz 2 beziehen. 3 Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten. | (3) 1 Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2 Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 9 *) Absatz 2 beziehen. 3 Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung erfolgte lediglich in der Neubekanntmachung B. v. 29. Dezember 2017 (BGBl. 2018 I S. 58) ohne vorherige Änderung durch eine Rechtsverordnung. |
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