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Abschnitt 3 - Biologiemodellmacherausbildungsverordnung (BMMAusbV)

V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1550 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-115 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 10 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 11 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 12 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen eines mehrteiligen Modells,

2.
Planung und Fertigung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,

2.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

3.
Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien für mehrteilige Modelle zu retuschieren,

4.
Modellteile zu einem Modell zusammenzubauen sowie das zusammengebaute Modell auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen,

5.
Farbmischungen und Pigmentpräparationen herzustellen,

6.
Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu gestalten und Modelle zu beschriften,

7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,

8.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und

9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Modells zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung



(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzuwenden,

2.
anatomische, botanische und zoologische Modelle zu unterscheiden,

3.
Zeichnungen von Modellen anzufertigen,

4.
Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und ergonomischer Aspekte einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,

5.
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzuwenden,

7.
Rohlinge zu retuschieren,

8.
Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden sowie Mischungen herzustellen,

9.
Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit von Modellen zu kontrollieren und

10.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen eines mehrteiligen Modells mit 50 Prozent,

2.
Planung und Fertigung mit 40 Prozent sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.