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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

Abschnitt 2 - SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)

V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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Teil 2 Behandlung wirtschaftlicher Vor- und Nachteile

Abschnitt 2 Durchführung der Erstattung wirtschaftlicher Nachteile; Vorteilsanrechnung

§ 10 Anrechnung wirtschaftlicher Vorteile



(1) Im Rahmen der Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 sind die wirtschaftlichen Vorteile anzurechnen, die einem Teilnehmer unmittelbar aufgrund der Projekttätigkeit entstanden sind.

(2) 1Wirtschaftliche Vorteile im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Einnahmen und sonstige Vergütungen, die durch den Verkauf elektrischer Energie oder aus der Erbringung von Systemdienstleistungen erzielt werden, abzüglich etwaiger hiermit zusammenhängender operativer Kosten sowie Aufwendungen aus der Anzeige nach § 3 und dem Antragsverfahren nach § 12. 2Beim Abzug nach Satz 1 können entstandene Kosten zu maximal 50 Prozent berücksichtigt werden. 3Abweichend von Satz 2 können Kosten nach § 12 Absatz 4 zu 100 Prozent berücksichtigt werden. 4Wirtschaftlichen Vorteilen nach Absatz 1 stehen auch aus der Projekttätigkeit resultierende eingesparte Aufwendungen gleich.

(3) Keine wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Einnahmen durch den Verkauf von industriell gefertigten Gütern oder von Fernwärme, die im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit des Teilnehmers hergestellt werden.

(4) Im Rahmen der Anrechnung auf den Erstattungsanspruch nach § 8 sind die wirtschaftlichen Vorteile anteilig dem jeweiligen Tatbestand zuzuordnen, der die jeweilige Erstattung eines wirtschaftlichen Nachteils begründet.


§ 11 Auszahlung verbliebener Vorteile



Sofern nach der Anrechnung nach § 10 Absatz 1 noch wirtschaftliche Vorteile beim Teilnehmer verbleiben, ist er verpflichtet, diese Vorteile an den Netzbetreiber auszuzahlen, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen ist.


§ 12 Feststellung der Ansprüche; Beweislast



(1) 1Die Bundesnetzagentur stellt die Ansprüche nach den §§ 6 bis 10 auf Antrag des Teilnehmers fest. 2Der Teilnehmer kann den Antrag nach Satz 1 nur in dem Kalenderjahr stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Projekttätigkeit stattgefunden hat. 3Bei Inanspruchnahme von § 9 Absatz 1 ist der Teilnehmer zu einer jährlichen Antragstellung verpflichtet.

(2) 1Der Teilnehmer hat in seinem Antrag anzugeben:

1.
das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 6 bis 9,

2.
die Anspruchshöhe, nachgewiesen durch Vorlage einer nachvollziehbaren Differenzberechnung, und

3.
im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 1 den Nachweis, dass die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschoben hat.

2Der Teilnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Differenzberechnung nach Satz 1 Nummer 2 sämtliche nach § 10 anrechenbare Vorteile anzuführen. 3Er hat der Bundesnetzagentur alle notwendigen Angaben zur Ermittlung der Differenzberechnung und deren Ergebnis zu übermitteln. 4Sie kann hierfür Datenvorgaben mitteilen.

(3) Der Teilnehmer ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur sämtliche Tatsachen vorzulegen, die eine Vorteilsanrechnung nach § 10 und eine Auszahlung verbliebener Vorteile nach § 11 begründen.

(4) Der Teilnehmer muss die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft bestätigen lassen.

(5) 1Der Teilnehmer hat die Feststellung nach Absatz 1 dem nach § 6 Absatz 4 jeweils zuständigen Netzbetreiber vorzulegen. 2Verbleiben nach Anrechnung nach § 10 Absatz 1 wirtschaftliche Nachteile beim Teilnehmer, so ist der jeweils zuständige Netzbetreiber verpflichtet, aus dem jeweiligen Konto für Entgelte oder Umlagen den jeweils festgestellten Betrag an den erstattungsberechtigten Teilnehmer zu entrichten. 3Die Erstattungen von Netzentgelten nach Satz 2 mindern im Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung die erzielbaren Erlöse. 4Für die Erstattung der anteiligen EEG-Umlage nach § 8 Satz 2 Nummer 2 ist der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuständig. 5Verbliebene wirtschaftliche Vorteile sind nach § 11 auszuzahlen. 6Der nach § 11 ausgezahlte Betrag ist zur Senkung der Netzentgelte zu verwenden.