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Änderung § 5 HArchDVDV vom 01.05.2019
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§ 5 HArchDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung | § 5 HArchDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Einstellungsvoraussetzungen | |
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt und zudem 1. einen Mastergrad oder einen gleichwertigen Abschluss erlangt hat in a) einem Studium der Geschichts-, der Rechts-, der Sozial- oder der Verwaltungswissenschaften oder b) einem anderen Hochschulstudium, das geeignet ist, die Befähigung für den höheren Archivdienst zu vermitteln, 2. über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt: | |
(Text alte Fassung) a) für die Einstellung beim Bundesarchiv aa) über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, bb) über Kenntnisse der französischen Sprache oder über Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie cc) über Grundkenntnisse der lateinischen Sprache, b) für die Einstellung bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz aa) über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, bb) über Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie cc) über sichere Grundkenntnisse der lateinischen Sprache, | (Text neue Fassung) a) Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, b) Kenntnisse der französischen Sprache oder Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie c) Grundkenntnisse der lateinischen Sprache, |
3. eine breite Allgemeinbildung hat, die sich auf die wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Themen erstreckt, und 4. über gute Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt. |
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