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Änderung § 10 HArchDVDV vom 01.05.2019
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§ 10 HArchDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung | § 10 HArchDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes; Laufbahnprüfung | |
(1) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2 Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen: | Ausbildungsphase | Durchführende Stelle | Dauer | 1 | 2 | 3 | |
(Text alte Fassung) 1 | berufspraktische Studien | Bundesarchiv oder Geheimes Staats- archiv - Preußi- scher Kulturbesitz | 8 Monate | (Text neue Fassung) 1 | berufspraktische Studien | Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen oder Geheimes Staats- archiv - Preußi- scher Kulturbesitz | 8 Monate |
2 | Fachstudien | Archivschule Marburg | 12 Monate | |
3 | Transferphase | Archivschule Marburg und Bun- desarchiv oder Geheimes Staats- archiv - Preußi- scher Kulturbesitz | 3 Monate | 3 | Transferphase | Archivschule Marburg und Bun- desarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen oder Geheimes Staats- archiv - Preußi- scher Kulturbesitz | 3 Monate |
4 | Prüfungsphase | Archivschule Marburg | 1 Monat (2) Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in vier Module: 1. Archivorganisation und -management, 2. Überlieferungsbildung, 3. Erschließung und Vermittlung von Archivgut, 4. archivalische Quellen und ihre Erhaltung. | |
(3) Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 11 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivrecht im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1614) sowie nach der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567). | (3) Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 11 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivrecht im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1614) sowie nach der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123). |
(4) Inhalt und Durchführung der Prüfungsphase richten sich nach den §§ 14 bis 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen. (5) Die archivarische Staatsprüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen ist die Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst des Bundes. |
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