Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 HArchDVDV vom 01.05.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. ArchDÄndV am 1. Mai 2019 und Änderungshistorie der HArchDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 HArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung
§ 10 HArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes; Laufbahnprüfung


(1) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2 Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:


| Ausbildungsphase | Durchführende Stelle | Dauer

| 1 | 2 | 3

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 | berufspraktische
Studien | Bundesarchiv oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz | 8 Monate

(Text neue Fassung)

1 | berufspraktische
Studien | Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz | 8 Monate

2 | Fachstudien | Archivschule
Marburg | 12 Monate

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | Transferphase | Archivschule
Marburg und Bun-
desarchiv
oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz | 3 Monate



3 | Transferphase | Archivschule
Marburg und Bun-
desarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen
oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz | 3 Monate

4 | Prüfungsphase | Archivschule
Marburg | 1 Monat


(2) Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in vier Module:

1. Archivorganisation und -management,

2. Überlieferungsbildung,

3. Erschließung und Vermittlung von Archivgut,

4. archivalische Quellen und ihre Erhaltung.

vorherige Änderung

(3) Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 11 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivrecht im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1614) sowie nach der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567).



(3) Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 11 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivrecht im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1614) sowie nach der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123).

(4) Inhalt und Durchführung der Prüfungsphase richten sich nach den §§ 14 bis 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.

(5) Die archivarische Staatsprüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen ist die Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst des Bundes.