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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

Artikel 2 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896, 1897 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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Abschnitt 2 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 5 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt und zudem

1.
einen Mastergrad oder einen gleichwertigen Abschluss erlangt hat in

a)
einem Studium der Geschichts-, der Rechts-, der Sozial- oder der Verwaltungswissenschaften oder

b)
einem anderen Hochschulstudium, das geeignet ist, die Befähigung für den höheren Archivdienst zu vermitteln,

2.
über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt:

a)
Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

b)
Kenntnisse der französischen Sprache oder Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie

c)
Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,

3.
eine breite Allgemeinbildung hat, die sich auf die wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Themen erstreckt, und

4.
über gute Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt.




§ 6 Auswahlverfahren



(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst festgestellt wird. 2Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, das oder die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst erforderlich ist oder sind.

(2) 1Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint. 2Bei der Zulassungsentscheidung sind insbesondere die Zeugnisnoten in den Fächern zu berücksichtigen, die für den Vorbereitungsdienst relevant sind. 3Zusätzlich werden nach Maßgabe des § 165 Satz 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) 1Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen werden vernichtet.




§ 7 Auswahlkommission



(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus drei Angehörigen des höheren Archivdienstes, darunter die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 13).

(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden vor jedem Auswahlverfahren bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.




§ 8 Durchführung des Auswahlverfahrens



(1) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem bis zu 30-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkommission mit der Bewerberin oder dem Bewerber in Form eines teilstrukturierten Interviews. 2Es dient

1.
der Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere im Hinblick auf die methodische Herangehensweise an fachliche Themen,

2.
der Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere im Hinblick auf Auftreten, Kommunikationsverhalten und Belastbarkeit.

(2) 1Der Bewerberin oder dem Bewerber werden Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zu Arbeitsmethoden, zum Fachwissen und zur Allgemeinbildung sowie zur sozialen Kompetenz gestellt. 2Die Fragen zum Fachwissen leiten sich aus den Aufgaben im höheren Archivdienst des Bundes ab.

(3) Die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers sowie die persönliche Eignung, die sich aus den Antworten und aus dem persönlichen Eindruck ergibt, den die Auswahlkommission von der Bewerberin oder dem Bewerber gewonnen hat, werden gesondert bewertet.


§ 9 Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge



(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Ergebnis fest, indem sie aus den Rangpunkten, die sie für die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers und für die persönliche Eignung vergeben hat, die Durchschnittsrangpunktzahl bildet.

(2) Anhand des Ergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission die für die Einstellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.