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Teil 1 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Verordnungsermächtigung



(1) Dieses Gesetz gilt für umweltgefährdende Notfälle einschließlich der Maßnahmen zu deren Vermeidung im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten in der Antarktis:

1.
Expeditionen, Reisen, einschließlich von Touristikschiffen,

2.
Versorgungsfahrten und -flüge,

3.
Inspektionen,

4.
sonstige Unternehmungen,

5.
Bau, Umbau, Abbau sowie Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonstiger Anlagen und Einrichtungen sowie

6.
Verbringung von militärischem Personal oder Material für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.

(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, die nach Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffenen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags über eine Ergänzung von Artikel 1 des Haftungsannexes um umweltgefährdende Notfälle im Zusammenhang mit anderen Schiffen und Tätigkeiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates umzusetzen. 2Die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen.




§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Antarktis-Vertrag: der am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossene Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959, BGBl. 1978 II S. 1518;

2.
Antarktis: das Gebiet, das in Artikel VI des Antarktis-Vertrags bezeichnet wird;

3.
Antarktis-Umweltschutzprotokoll: das am 4. Oktober 1991 in Madrid unterzeichnete Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag;

4.
Haftungsannex: die Anlage VI des Antarktis-Umweltschutzprotokolls vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (BGBl. 2017 II S. 722, 723) in der jeweils geltenden Fassung;

5.
das Sekretariat für den Antarktis-Vertrag: das gemäß Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags durch die Entscheidung 1 (2001) der XXIV. Tagung der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags und die Maßnahme 1 (2003) der XXVI. Tagung der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags eingerichtete Organ;

6.
Vertragspartei: eine Vertragspartei des Haftungsannexes;

7.
Umwelthaftungsfonds: der nach Artikel 12 des Haftungsannexes zu errichtende Fonds;

8.
umweltgefährdender Notfall: ein Unfallereignis, das zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt führt oder unmittelbar zu führen droht;

9.
vernünftig: im Zusammenhang mit den Vorsorge- und Gegenmaßnahmen Maßnahmen, die zur Vermeidung umweltgefährdender Notfälle oder zur Verringerung ihrer Auswirkungen geeignet, durchführbar und verhältnismäßig sind und die sich auf verfügbare objektive Kriterien und Informationen stützen einschließlich:

a)
der Gefahren für die antarktische Umwelt und für die natürliche Erholungsfähigkeit der antarktischen Umwelt,

b)
der Gefahren für das Leben und die Sicherheit von Menschen sowie

c)
der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit;

10.
Gegenmaßnahmen: vernünftige Maßnahmen, die nach Eintreten eines umweltgefährdenden Notfalls ergriffen werden, um Auswirkungen des Notfalls zu vermeiden, auf ein Mindestmaß zu beschränken oder einzudämmen; hierzu zählen unter anderem:

a)
die Feststellung des Ausmaßes des Notfalls und seiner Auswirkungen sowie

b)
unter entsprechenden Umständen die Durchführung von Säuberungsarbeiten;

11.
Betreiber: eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die eine in der Antarktis durchzuführende Tätigkeit organisiert; ausgenommen sind

a)
natürliche Personen, die Arbeitnehmer, Auftrag- oder Unterauftragnehmer, Beauftragte oder Bedienstete einer solchen Person oder Personenvereinigung sind, sowie

b)
juristische Personen oder Personenvereinigungen, die als Auftrag- oder Unterauftragnehmer im Namen eines staatlichen Betreibers tätig sind;

12.
Betreiber der Bundesrepublik Deutschland: ein Betreiber, der eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland organisiert, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach § 3 Absatz 1 und nach § 6 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung oder eines vergleichbaren behördlichen Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bedarf;

13.
staatlicher Betreiber: ein Betreiber mit Sitz in Deutschland, der öffentlich-rechtlich organisiert oder staatlich kontrolliert ist;

14.
nichtstaatlicher Betreiber: jeder Betreiber, der kein staatlicher Betreiber ist;

15.
Sonderziehungsrechte: die Sonderziehungsrechte entsprechend der Begriffsbestimmung des Internationalen Währungsfonds;

16.
Schiff: ein Fahrzeug gleich welcher Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, hierzu zählen auch Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät sowie feste und schwimmende Plattformen;

17.
Raumgehalt: der nach den Schiffsvermessungsregeln in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 berechnete Bruttoraumgehalt eines Schiffes.