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Teil 4 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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Teil 4 Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 14 Rechtsweg für und Zulässigkeit von Regressklagen anderer Vertragsstaaten



(1) Für Rechtsstreitigkeiten gegen nichtstaatliche Betreiber aufgrund der Haftung aus § 9 und § 10 Absatz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) 1Die Klage ist unzulässig, wenn

1.
der Kläger schon bei einem Gericht einer anderen Vertragspartei Klage erhoben hat, bei der der Betreiber amtlich eingetragen ist, seinen Hauptgeschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

2.
sie gegen einen Betreiber gerichtet ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

2Die Klage ist jedoch zulässig, wenn sie gegen einen Betreiber der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, der seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei keiner Vertragspartei hat.

(3) 1Kosten für eine ergriffene Gegenmaßnahme können nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ergreifen der Gegenmaßnahme nicht mehr verlangt werden. 2War der klagenden Vertragspartei die Identität des verpflichteten Betreibers zum Zeitpunkt des Ergreifens der Gegenmaßnahme nicht bekannt, beginnt diese Frist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartei die Identität bekannt geworden ist oder hätte bekannt sein müssen. 3Nach Ablauf von 15 Jahren nach Ergreifen der Gegenmaßnahme kann der Kostenerstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.


§ 15 Verfahren zur Durchsetzung der Ersatzzahlungspflicht gegen nichtstaatliche Betreiber



(1) 1Zuständige Behörde für das Verwaltungsverfahren aufgrund der Pflicht zur Ersatzzahlung aus § 10 Absatz 1 ist das Umweltbundesamt. 2Es setzt die Zahlungspflicht und die Höhe des zu entrichtenden Geldbetrags nach Anhörung des Betreibers durch Verwaltungsakt fest. 3Das Umweltbundesamt ist zur Einleitung des Verfahrens nur gegenüber solchen Betreibern befugt, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland sind. 4Ein Anspruch auf Ersatzzahlung kann nach Ablauf von 15 Jahren, nachdem das Umweltbundesamt Kenntnis von dem umweltgefährdenden Notfall erlangt hat, nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens trägt der Betreiber.


§ 16 Aufgaben des Umweltbundesamts



Das Umweltbundesamt überwacht die Einhaltung der sich aus den §§ 3 bis 6 und 13 ergebenden Betreiberpflichten.