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Änderung § 4a LMIDV vom 06.11.2020
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§ 4a LMIDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2020 geltenden Fassung | § 4a LMIDV n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2266 |
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(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung |
(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen. (2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig. (3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere 1. die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und 2. die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält. (4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen: 1. Musterformulare in deutscher Sprache, 2. Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so eingestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Markeninhaber weitergeleitet werden. |
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