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Abschnitt 6 - Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung (KPBV)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2333, 2021 I 4648; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 15.07.2017, abweichend siehe § 13; FNA: 2121-51-63 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 13 Inkrafttreten


§ 13 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Januar 2022 KPBV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 12 treten sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Funktionsfähigkeit des EU-Portals und der Datenbank nach Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. *)

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 7. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4648) treten die §§ 5 bis 12 am 31. Januar 2022 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2017.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe


Anlage 1 (zu § 3) Antragsbezogene Erklärung zu persönlichen und finanziellen Interessen (§ 41a Absatz 3 Nummer 7 des Arzneimittelgesetzes)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Antragsbezogene Erklärung zu persönlichen und finanziellen Interessen (BGBl. 2017 I S. 2339)



Anlage 2 (zu § 3) Jährliche Erklärung zu finanziellen Interessen (Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Jährliche Erklärung zu finanziellen Interessen, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 2340)


Jährliche Erklärung zu finanziellen Interessen, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 2341)


Jährliche Erklärung zu finanziellen Interessen, Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 2342)



Anlage 3 (zu § 12) Verzeichnis über die Höhe der Gebühren der Ethik-Kommissionen



Nummer Gebührenpflichtige Leistung Gebühr in Euro
1Bewertung von Teil I  
1.1Mononationale klinische Prüfung oder multinationale klinische Prüfung mit der
Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union
2.700
1.1.1Prüfpläne mit integriertem Studienprotokoll für jede zusätzliche Teilstudie 2.000
1.2Multinationale klinische Prüfung mit der Bundesrepublik Deutschland als
berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union
3.650
1.2.1Prüfpläne mit integrierten Studienprotokollen für jede zusätzliche Teilstudie 2.500
1.3Erneute Bewertung bei späterer Hinzuziehung eines betroffenen Mitgliedstaats der
Europäischen Union bei einer klinischen Prüfung mit der Bundesrepublik
Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union
1.800
1.4Erneute Bewertung bei späterer Hinzuziehung eines zusätzlichen betroffenen
Mitgliedstaats der Europäischen Union bei einer klinischen Prüfung mit der
Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union
1.600
1.5Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.4 bei Arzneimitteln für
neuartige Therapien
jeweils auf
das 1,3-fache
der Gebühr
2Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts  
2.1Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts bei gleichzeitiger
Einreichung mit Teil I ohne Prüfer und Prüfstellen
2.700
2.1.1Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts bei getrennter
Einreichung von Teil I ohne Prüfer und Prüfstellen
3.800
2.2Einmalige Bewertung der grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung der an der
klinischen Prüfung mitwirkenden Personen
400
2.2.1Bewertung des einzelnen Prüfers 65
2.2.2Je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers 55
2.3Einmalige Bewertung der grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung der
Prüfstelle
400
2.3.1Bewertung der einzelnen Prüfstelle 150
2.3.2Je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle 55
3Bewertung einer wesentlichen Änderung  
3.1Wesentliche Änderung zu Teil I  
3.1.1Mononationale klinische Prüfung oder multinationale klinische Prüfung mit der
Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union
1.500
3.1.2Multinationale klinische Prüfung mit der Bundesrepublik Deutschland als
berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union
2.000
3.2Wesentliche Änderung zu Teil II  
3.2.1Hinzufügung oder Änderung einer Prüfstelle 150
3.2.2Änderung des Hauptprüfers einer Prüfstelle 65
3.2.3Sonstige inhaltliche substantielle Änderung 1.150
4 Prüfung einer nicht genehmigungspflichtigen Änderung zu Teil II durch nach Zeitaufwand
anhand der
folgenden
Stundensätze:
a) Verwaltungsmitarbeiter zu a) 76
b) Wissenschaftlicher Mitarbeiter zu b) 96
c) Hochschullehrer zu c) 126
5Beteiligung eines externen Sachverständigen für die Bewertung nach Artikel 6
Absatz 7 oder Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
500
6Bewertung Jahresbericht 1.250
7 Wissenschaftliche Beratung vor Antragstellung durch nach Zeitaufwand
anhand der
folgenden
Stundensätze:
a) Verwaltungsmitarbeiter zu a) 76
b) Wissenschaftliche Mitarbeiter zu b) 96
c) Hochschullehrer zu c) 126
8 Stellungnahme zu Korrekturmaßnahmen durch nach Zeitaufwand
anhand der
folgenden
Stundensätze:
a) Verwaltungsmitarbeiter zu a) 76
b) Wissenschaftliche Mitarbeiter zu b) 96
c) Hochschullehrer zu c) 126
9Ermäßigung der jeweils vorgesehenen Gebühr, wenn ein Antrag zurück-
genommen wird oder als hinfällig nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 gilt
 
9.1bis zum Abschluss der Validierung um 50 Prozent
9.2nach Abschluss der Validierung bis zum Abschluss der Bewertung um 25 Prozent
10Bewertung eines im EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
als „Transitional trial" gekennzeichneten Antrags auf Genehmigung einer
klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
 
10.1durch eine Ethik-Kommission, die nicht für die zustimmende Bewertung der klinischen
Prüfung nach § 42 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der bis zum
26. Januar 2022 geltenden Fassung zuständig war
50 Prozent der
nach Nummer 1
oder Nummer 2
jeweils vorge-
sehenen Gebühr
10.2durch die Ethik-Kommission, die bereits für die zustimmende Bewertung der
klinischen Prüfung nach § 42 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der
bis zum 26. Januar 2022 geltenden Fassung zuständig war
30 Prozent der
nach Nummer 1
oder Nummer 2
jeweils vorge-
sehenen Gebühr