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Änderung § 1 IDÜV vom 01.01.2024
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§ 1 IDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 1 IDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 93 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 1 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister | (Text neue Fassung)§ 1 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister |
(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes: | (1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden, 2. Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung, 3. Rechtsform des Unternehmens, 4. Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung, 5. Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt, 6. Verfügbarkeit der Dokumentenarten 'Aktueller Ausdruck (AD)', 'Chronologischer Ausdruck (CD)', 'Historischer Ausdruck (HD)', 'Unternehmensträgerdaten (UT)' und 'Dokumentenansicht (DK)' zu dem jeweiligen Unternehmen. (2) Für Eintragungen im Vereinsregister gilt die Pflicht zur Übermittlung der erforderlichen Indexdaten, soweit vorhanden, nach Satz 1 entsprechend. (3) Falls und soweit die Landesjustizverwaltungen für das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) zusätzlich zu den Indexdaten nach § 1 Absatz 1 und 2 weitere Indexdaten bereitstellen, sind auch diese dem Transparenzregister zu übermitteln. |
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