Tools:
Update via:
Änderung § 5 IDÜV vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 93 MoPeG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie der IDÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 5 IDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 5 IDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 93 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Änderung und Aktualisierung der Daten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister (§ 1 Absatz 1) unverzüglich. 2 Für Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Vereinsregister (§ 1 Absatz 2) gilt Satz 1 entsprechend. (2) 1 Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister (§ 2) sind täglich zu aktualisieren. 2 Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (§ 1 Absatz 1) unverzüglich. 2 Für Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Vereinsregister (§ 1 Absatz 2) gilt Satz 1 entsprechend. (2) 1 Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister (§ 2) sind täglich zu aktualisieren. 2 Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12681/al190480-0.htm