Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)

Artikel 30 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2572 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Geltung ab 25.07.2017; FNA: 810-21 Arbeitsförderung
| |

§ 6 Erstellen von Dokumenten



(1) Die Pflichten zum Erstellen von Dokumenten nach § 17 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17c Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes werden dahingehend abgewandelt, dass Arbeitgeber und Entleiher verpflichtet sind, den Beginn der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen und diese Aufzeichnung elektronisch aufzubewahren.

(2) 1Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 umfasst auch Zeiten, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Vor- und Nachbereitungshandlungen im Betrieb benötigt, soweit diese fremdnützig sind und nicht zugleich der Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dienen. 2Zeiten für Vor- und Nachbereitungshandlungen nach Satz 1 sind insbesondere Zeiten, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils einschließlich der hierfür erforderlichen innerbetrieblichen Wegezeiten benötigt für

1.
das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln einschließlich der Entgegennahme und des Abgebens der Arbeitsmittel (Rüstzeiten),

2.
das An- oder Ablegen der Arbeitskleidung einschließlich der Entgegennahme und des Abgebens der Arbeitskleidung (Umkleidezeiten), wenn das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung vom Arbeitgeber angeordnet wird oder gesetzlich vorgeschrieben ist und das Umkleiden im Betrieb erfolgt, und

3.
das Waschen vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeit (Waschzeiten), wenn das Waschen aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen notwendig ist.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 6 GSA Fleisch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Arbeitsschutzkontrollgesetz
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3334

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 GSA Fleisch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GSA Fleisch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GSA Fleisch selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GSA Fleisch Geltungsbereich (vom 01.01.2021)
... im Sinne von § 6 Absatz 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. (2) Die §§ 6 bis 6b finden auf das Fleischerhandwerk keine Anwendung. Zum Fleischerhandwerk im Sinne ...
§ 7 GSA Fleisch Bußgeldvorschriften (vom 01.04.2024)
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 6 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 2 ArbSchKonG Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
... wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die §§ 6 bis 6b finden auf das Fleischerhandwerk keine Anwendung. Zum Fleischerhandwerk im Sinne dieses ... „die" die Wörter „Arbeitnehmerinnen und" eingefügt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ... aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen notwendig ist." 5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 6 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des ...
Artikel 3 ArbSchKonG Weitere Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
... der Quote nach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 manipulationssicher separat zu erfassen. Für diese Arbeitnehmerüberlassungen gilt das ...