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Änderung § 66c PflBG vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 66c PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 66c PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung


(Text neue Fassung)

§ 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung


vorherige Änderung

1 Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt unberührt. 2 Das Nähere regeln die Länder.



Eine hochschulische Pflegeausbildung, die auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.

(heute geltende Fassung)