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Synopse aller Änderungen des PflBG am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 2a des PflStudStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PflBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Teil 1 Allgemeiner Teil
    Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
       § 1 Führen der Berufsbezeichnung
       § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
       § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
    Abschnitt 2 Vorbehaltene Tätigkeiten
       § 4 Vorbehaltene Tätigkeiten
Teil 2 Berufliche Ausbildung in der Pflege
    Abschnitt 1 Ausbildung
       § 5 Ausbildungsziel
       § 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
       § 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
       § 8 Träger der praktischen Ausbildung
       § 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
       § 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
       § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
       § 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
       § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
       § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
       § 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
    Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
       § 16 Ausbildungsvertrag
       § 17 Pflichten der Auszubildenden
       § 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
       § 19 Ausbildungsvergütung
       § 20 Probezeit
       § 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
       § 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
       § 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
       § 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
       § 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
    Abschnitt 3 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
       § 26 Grundsätze der Finanzierung
       § 27 Ausbildungskosten
       § 28 Umlageverfahren
       § 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
       § 30 Pauschalbudgets
       § 31 Individualbudgets
       § 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
       § 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
       § 34 Ausgleichszuweisungen
       § 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
       § 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
    § 37 Ausbildungsziele
    § 38 Durchführung des Studiums
    § 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
    § 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
    § 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
    § 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
    Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
       § 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
       § 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
       § 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
       § 43 Feststellungsbescheid
    Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
       § 44 Dienstleistungserbringende Personen
       § 45 Rechte und Pflichten
       § 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
       § 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
       § 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
    Abschnitt 2a Partielle Berufsausübung
       § 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
       § 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
    Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
       § 49 Zuständige Behörden
       § 50 Unterrichtungspflichten
       § 51 Vorwarnmechanismus
       § 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
    Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
       § 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
       § 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
    Abschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung
       § 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
       § 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
    Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
       § 57 Bußgeldvorschriften
Teil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
    § 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
    § 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
    § 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
    § 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
    § 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
    § 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
    § 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
    § 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
    § 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
    § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
    § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
    § 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
(Text neue Fassung)

    § 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
    § 66d
Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
    § 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen

    § 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
    § 68 Evaluierung
    Anlage (aufgehoben)

§ 37 Ausbildungsziele


(1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen befähigt zur unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2 ein erweitertes Ausbildungsziel.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Absatz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik.



(2) 1 Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Absatz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik. 2 Sie vermittelt zusätzlich die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz.

(3) 1 Die hochschulische Ausbildung umfasst die in § 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung. 2 Sie befähigt darüber hinaus insbesondere

1. zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,

2. vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,

3. sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und

5. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.



4. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können,

5. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken,

6. zur selbständigen und eigenverantwortlichen Übernahme von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen in Pflege- und Therapieprozessen auch bei hochkomplexen Pflegebedarfen von Menschen aller Altersstufen unter Einbezug von deren Bezugspersonen und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten,

7. zur Integration der eigenverantwortlich und selbständig ausgeübten erweiterten heilkundlichen Aufgaben in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen in den Pflege- und Therapieprozess aus einer pflegerischen Perspektive sowie dazu, die so gewonnenen Erkenntnisse im interprofessionellen Team argumentativ zu vertreten und die subjektiven Vorstellungen zu diesen Aufgaben zu reflektieren,

8. zur Verabreichung von Infusionstherapie und Injektionen sowie zur Verordnung von und Versorgung mit Medizinprodukten und Hilfsmitteln in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen und

9. zur Auseinandersetzung mit einem professionellen Berufs- und Rollenverständnis in Bezug auf die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten sowie den damit zusammenhängenden fachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und ethischen Fragestellungen, die sich aus dem Anspruch einer prozesshaften Bearbeitung und einer am zu pflegenden Menschen ausgerichteten Pflege ergeben.


(4) 1 Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen vorsehen. 2 Das Erreichen des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.

(5) § 5 Absatz 4 und § 14 gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung




§ 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt unberührt. 2 Das Nähere regeln die Länder.



Eine hochschulische Pflegeausbildung, die auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.

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§ 66d (neu)




§ 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt unberührt. 2 Das Nähere regeln die Länder.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 66e (neu)




§ 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen


vorherige Änderung

 


1 Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können die für eine erweiterte heilkundliche Tätigkeit nach § 37 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Kompetenzen ebenfalls erwerben. 2 In diesem Fall finden für den gesonderten Erwerb von erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechend Anwendung. 3 Die erworbenen erweiterten heilkundlichen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft.