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Änderung § 66e PflBG vom 01.01.2025
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§ 66e PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 66e PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Text alte Fassung) § 66e (neu) | (Text neue Fassung)§ 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen |
1 Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können die für eine erweiterte heilkundliche Tätigkeit nach § 37 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Kompetenzen ebenfalls erwerben. 2 In diesem Fall finden für den gesonderten Erwerb von erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechend Anwendung. 3 Die erworbenen erweiterten heilkundlichen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft. |
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