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Abschnitt 2 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften

Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen

§ 44 Dienstleistungserbringende Personen



(1) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die zur Ausübung des Berufes der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 41 Absatz 1 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. 2Sie führen die Berufsbezeichnung nach § 1 ohne Erlaubnis und dürfen die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben.

(2) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die zur Ausübung des Berufes der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 41 Absatz 2 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

1.
in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind oder,

2.
wenn der Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in einem oder in mehreren dieser Staaten rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. 2Sie führen die Berufsbezeichnung nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 ohne Erlaubnis und dürfen die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben.

(3) 1Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. 2In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, zwar vorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf jedoch nicht vollzogen werden kann, da die betroffene Person keine deutsche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung besitzt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 45 bis 48 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.




§ 45 Rechte und Pflichten



Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2.




§ 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde



(1) 1Wer beabsichtigt, im Sinne des § 44 Absatz 1 oder Absatz 2 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. 2Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. 3Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend von Satz 2 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern.

(2) 1Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende Person folgende Dokumente vorzulegen:

1.
einen Staatsangehörigkeitsnachweis,

2.
einen Berufsqualifikationsnachweis,

3.
im Fall der Dienstleistungserbringung

a)
nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns in einem anderen Mitgliedstaat, die sich darauf erstreckt, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder

b)
nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, oder im Fall des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person den Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat; dabei darf der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein, und es dürfen keine Vorstrafen vorliegen und

4.
eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.

(3) 1Im Fall der erstmaligen Dienstleistungserbringung nach § 44 Absatz 2 prüft die zuständige Behörde den nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis. 2§ 41 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe geforderten Ausbildung zum Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. 3Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern. 4Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprüfung.

(4) Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 13a MTA-Reform-Gesetz G. v. 24. Februar 2021 BGBl. I S. 274 m.W.v. 4. März 2021


§ 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde



1Einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er

1.
als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

2.
über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.

2Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.




§ 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung



(1) Wird gegen die Pflichten nach § 45 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.

(2) Im Falle von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln:

1.
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie

2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.