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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Teil 2 Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen
Kapitel 2 Fachrichtung Bauingenieurwesen
§ 40 Einstellungsvoraussetzungen, Fachgebiet
§ 40 hat 1 frühere Fassung
Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen. Sie werden im Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich "Wasserstraßen", ausgebildet.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 41 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Bauingenieurwesen
Fachgebiet: Wasserwesen
Fachbereich: Wasserstraßen
In begründeten Fällen kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitt I bis III geändert werden.
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Ausbildungsplan
Fachrichtung: Bauingenieurwesen
Fachgebiet: Wasserwesen
Fachbereich: Wasserstraßen
Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte | |
ab- schnitt | dauer (Wochen) | ||
I | 20 | Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt; Wirtschafts- behörde Strom- und Hafenbau der Freien und Hansestadt Ham- burg | • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen sowie deren Zusammenwirken • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Unterbehörde |
• Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer und rechtlicher Hinsicht; Lenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Unterhaltung und Betrieb; Ablauforganisation, Personaleinsatz, Praxis der Personalführung einschließlich Personalbeurteilung • Anwendung von Kommunikationstechniken: Rhetorik, Gesprächs- führung, Besprechungstechnik, Darstellungstechnik, Informations- technik • Personal- und Sozialrecht: Beamtenrecht, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht; Bundes-Angestelltentarifvertrag; Tarifverträge für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder; Verant- wortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regress; Personal- vertretungsrecht • Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der Länder • Anwendung des Bundeswasserstraßengesetzes, des Wasser- haushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze, des Bundesnatur- schutzgesetzes und der Landesnaturschutzgesetze • Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer; Meeresumweltschutz; Naturschutz und Landschaftspflege; Gewässerökologie • Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Aufbau des Messnetzes, Pegelvorschrift; Gewässerkundliches Jahrbuch, hydrologische Nachrichten- dienste; Grundkenntnisse der Meteorologie, Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes • Liegenschaftswesen • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes; Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes, Aufgaben an den Wasserstra- ßen • Unterhaltung und Betrieb von Wasserstraßen sowie ihrer Anlagen: Technische Grundsätze und Vorschriften; Bauweise und Funktion von Anlagen und Einrichtungen, ferner von Elementen der Gewäs- ser; planmäßige und fallweise Unterhaltung; Baggereiwesen; Bau- art, Funktion und wirtschaftlicher Einsatz von Wasserfahrzeugen und Landfahrzeugen; Bauart und Funktion der maschinenbau- und elektrotechnischen Einrichtungen von Anlagen der Wasserstraßen; technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung • Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen • Vermessungswesen einschließlich Peilwesen • Schifffahrtszeichenwesen • Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und der Binnenschifffahrt; Bau, Ausrüstung und nautisches Verhalten von Schiffen; Transport, Umschlag und Lagerung gefährlicher Güter; Schiffssicherheit; Seestraßenordnung, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Binnen- schifffahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtspolizei • Organisation und Arbeitsweise von Schifffahrtsunternehmen: Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr | |||
II | 26 oder 20, so- weit von Ab- schnitt III 3 Ge- brauch ge- macht wird | Öffentlich-rechtlicher Bauträger | • Vorarbeiten für Bauvorhaben; Aufstellen und Prüfen von Entwürfen; Vorbereitung von Baumaßnahmen; Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung; Baupreisrecht • Praktische Mitarbeit bei Baumaßnahmen; Verantwortung bei Planung und Durchführung von Bau- maßnahmen; Bauaufsicht, Baubevollmächtigte, Bauleitung, Unfall- verhütung • Planungstechniken; Anwendung von Kommunikationstechniken bei Verhandlungen und Vorträgen; volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen, Wirtschaft- lichkeitsgrundlagen; Nutzen-Kosten-Untersuchungen • Technische Grundsätze für den Bau (Neubau, Ausbau, Umbau, Ersatz) von Wasserstraßen • Gewerbeordnung; Bundes-Immissionsschutzgesetz • Rechnergestützte Verfahren bei Vergabe und Abrechnung |
III 1 | 6 | Unterbehörde der Wasserwirtschafts- verwaltung | • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasserwirt- schaftsverwaltungen der Länder • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der Unterbehörde • Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung: wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer und im Grundwasserbereich; Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Auf- bau des Messnetzes, hydrologische Nachrichtendienste • Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, Abwasserabga- bengesetz, Abfallbeseitigungsrecht • Gewässerschutz; Bewirtschaftungspläne, Gewässergütekarten; örtliche Überprüfung von Abwasserbeseitigungs-, Abfall- und Wasserversorgungsanlagen; Beurteilung von Wasseranalysen • Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz; Gewässer- unterhaltung, Gewässeraufsicht, Deichschau |
III 2 | 6 | Kommunale Verwaltung | • Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung • Kommunalrecht (Satzungsrecht); Ordnungsrecht (Polizeirecht): Wasserbehörde, Bauaufsichts- behörde, Naturschutzbehörde, Bauleitplanung; Hafenpolizeirecht; Haushaltsrecht der Kommunen • Kommunaler Tiefbau, kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe; Verkehrsplanung; Hafenbetriebe |
III 3 wahl- weise | 6 | Ausländische fachnahe Verwaltung (Mitglied- staat der Europäischen Union, Europäische Union) | • Aufgaben, Status und Organisation der Institution • Kompetenzen, Arbeitsweise |
IV | 11 | Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; Wirt- schaftsbehörde Strom- und Hafenbau der Freien und Hansestadt Hamburg | • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Mittelbehörde, Öffentlichkeitsarbeit; Begriffe und Grundsätze der Aufbau- und der Ablauforganisation; Personalplanung: Dienstpostenbemessung und -bewertung, Stel- lenhaushalt, Personalbeschaffung, Personalverwaltung • Haushalts-, Rechnungs-, Kassenwesen des Bundes und der Länder; technische Programmplanung, Finanzplanung; Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter • Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvor- schriften • Staatsbegriff, Staatsform; Grundgesetz, Verfassung des betreffenden Bundeslandes; internationale und supranationale Institutionen • Verwaltungsverfahrensgesetz; Verwaltungsgerichtsordnung; Staatshaftung • Privatrecht: Aus dem BGB: Allgemeiner Teil, Recht der Schuld- verhältnisse, Sachenrecht; Verkehrssicherungspflicht; Gesellschaftsrecht; Nachbarrecht • Arbeitsschutzrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht und das jeweils dazugehö- rende Verfahrensrecht • Bundeswasserstraßengesetz; Wasserhaushaltsgesetz, Landeswasserschutzgesetze; Wasserverbandsrecht, Deichrecht, Fischereirecht, Wassersicher- stellungsgesetz • Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze; Naturschutz- und Landschaftspflege • Baurecht: Baugesetzbuch, Landesbauordnungen • Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetze; Flurbereini- gungsrecht; Liegenschaftswesen • Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze • Zusammenhänge der Landesverteidigung mit Wasserstraßen und Wasserwirtschaft • Ziele der Verkehrspolitik und der Wasserstraßenpolitik, Beziehun- gen zwischen den Verkehrszweigen • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Bau, Unterhaltung und Betrieb • Wasserstraßenstaatsvertrag, völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen, Stromkommissionen • Aufgaben der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundes- anstalt für Gewässerkunde • Aufgabe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie; Grundkenntnisse der Nautik und des Seekartenwesens • Aufgaben der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung • Schifffahrtszeichenwesen • Schifffahrtswesen; Befähigungswesen und Lotswesen in der Schifffahrt |
1 | Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
16 | Lehrgänge 1) | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
In begründeten Fällen kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitt I bis III geändert werden.
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- 1)
- Gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder.
Text in der Fassung des Artikels 2 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 42 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
Stunden | ||
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. Wasserstraßen/Wasserwirtschaft | 1 1/4 | |
4. Sondergebiete der Wasserstraßen | 1 | |
5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten | 1 | |
6. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 1/4 | |
zusammen | 6 1/2 |
§ 43 Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Wasserwesen, Fachbereich Wasserstraßen - zugelassen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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