Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2804 (Nr. 52); zuletzt geändert durch § 9 G. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 301
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 2129-60 Umweltschutz
| |

§ 3 Verbot lauter Güterwagen



(1) Mit Beginn des Netzfahrplans 2020/2021 am 13. Dezember 2020 ist das Fahren oder Fahrenlassen von Güterzügen, in die laute Güterwagen eingestellt sind, auf dem deutschen Schienennetz verboten.

(2) Folgende Güterwagen sind einem Güterwagen gleichgestellt, der bei der Inbetriebnahme die Voraussetzungen der in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften erfüllt hat:

1.
ohne Erbringung eines Nachweises ein Güterwagen, der von Grauguss-Bremssohlen auf Verbundstoff-Bremssohlen oder Scheibenbremsen umgerüstet worden ist, oder

2.
mit Erbringung eines Nachweises ein Güterwagen, der auf andere als die in Nummer 1 genannte Weise so umgebaut worden ist, dass er die für die Inbetriebnahme nachzuweisenden Emissionsgrenzwerte der in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften einhält.

(3) Ein Personenzug, in den ein oder mehrere laute Güterwagen eingestellt sind, ist einem Güterzug gleichgestellt, in den ein oder mehrere laute Güterwagen eingestellt sind.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 3 SchlärmschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchlärmschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchlärmschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchlärmschG Ausnahmen vom Verbot
... von § 3 ist der Betrieb lauter Güterwagen zulässig, 1. sofern die Schallemission, die ...
§ 5 SchlärmschG Befreiungen vom Verbot
... von Eisenbahnfahrzeugen kann die zuständige Behörde Befreiungen von dem Verbot nach § 3 für den Betrieb einzelner Güterwagen erteilen, 1. wenn nachgewiesen wird, ...
§ 8 SchlärmschG Auskunftspflichten für Betreiber der Schienenwege und für Zugangsberechtigte (vom 01.07.2021)
...  1. die Daten, die zur Überwachung der Einhaltung des Verbots nach § 3 Absatz 1 erforderlich sind, 2. die Daten, die zum Nachweis des Ausnahmetatbestands nach § 4 ...
§ 10 SchlärmschG Überwachung durch die zuständigen Behörden
... Die zuständigen Behörden überwachen, dass das Verbot nach § 3 eingehalten wird. Sie prüfen für mehrere Streckenabschnitte im Streckennetz ...
§ 11 SchlärmschG Maßnahmen bei Verstößen (vom 01.07.2021)
... fest, dass für einen bestimmten Streckenabschnitt wiederholt gegen das Verbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder gegen die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4, oder nach § 8 ...
§ 13 SchlärmschG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2021)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 einen Güterwagen fährt oder fahren lässt, 2. entgegen § 7 Absatz 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... Zeitaufwand 5.2 Überwachung der Einhaltung des Verbots nach § 3 SchlärmschG und Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur Beantragung und ...