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§ 4 - Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2804 (Nr. 52); aufgehoben durch § 9 G. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 301
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 2129-60 Umweltschutz
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§ 4 Ausnahmen vom Verbot



Abweichend von § 3 ist der Betrieb lauter Güterwagen zulässig,

1.
sofern die Schallemission, die beim Betrieb eines Güterzuges mit lauten Güterwagen entsteht, aufgrund einer aus der Zuweisung der Schienenwegkapazität folgenden und im Fahrplan festgelegten niedrigen Geschwindigkeit den fiktiven Schallleistungspegel nicht überschreitet, oder

2.
auf Schienenwegen, an denen die Außenpegel der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung wegen folgender Merkmale auch dann durchgehend eingehalten werden, wenn die dort verkehrenden Güterzüge laute Güterwagen umfassen:

a)
Art und Umfang des Eisenbahnbetriebes,

b)
Schallschutzmaßnahmen,

c)
lärmabschirmende Bebauung,

d)
Topografie oder

e)
Abstand zwischen Schienenweg und schutzbedürftigen Nutzungen.

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Zitierungen von § 4 SchlärmschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchlärmschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchlärmschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SchlärmschG Berechnung der Schallemission und Schallimmission
... zugrunde zu legen. (2) Die beim Betrieb entstehende Schallemission nach § 4 Nummer 1 wird durch Berechnung des Pegels der längenbezogenen Schallleistung nach den in Anlage 2 der ... festgelegten Verfahren, Werten und Definitionen bestimmt. In den Fällen nach § 4 Nummer 2 ist der Beurteilungspegel für den jeweiligen Beurteilungszeitraum und für das ...
§ 7 SchlärmschG Pflichten der Betreiber der Schienenwege und der Zugangsberechtigten
... Die Ausnahmen gemäß § 4 gelten ausschließlich für den Gelegenheitsverkehr. Dabei darf die ... solche Nutzungen der Schienenwegkapazität zulassen, bei denen eine Ausnahme gemäß § 4 oder eine Befreiung gemäß § 5 Absatz 1 vorliegen. Die Betreiber der ...
§ 8 SchlärmschG Auskunftspflichten für Betreiber der Schienenwege und für Zugangsberechtigte (vom 01.07.2021)
... Absatz 1 erforderlich sind, 2. die Daten, die zum Nachweis des Ausnahmetatbestands nach § 4 erforderlich sind, 3. die Daten, die zum Nachweis des Befreiungstatbestands nach § ...