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Änderung § 13 SchlärmschG vom 01.07.2021
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§ 13 SchlärmschG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 13 SchlärmschG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 einen Güterwagen fährt oder fahren lässt, 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Schienenwegkapazität zuweist, 3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Nutzung der Schienenwegkapazität zulässt, 4. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Geschwindigkeitsprofil nicht einhält, 5. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Geschwindigkeitsprofil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, | |
(Text alte Fassung) 6. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 und 4 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 7. entgegen § 8 Absatz 3 Daten nicht oder nicht mindestens zwölf Monate bereithält. | (Text neue Fassung) 6. entgegen § 8 Absatz 2 oder 3 Satz 3 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 7. entgegen § 8 Absatz 4 Daten nicht oder nicht mindestens zwölf Monate bereithält. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt. |
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