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Änderung § 38 GEEV vom 01.10.2021
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§ 38 GEEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 38 GEEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten | |
(1) 1 Für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn 1. der Solaranlage oder der Windenergieanlage an Land die Gebotsmenge eines in einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung bezuschlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 13 Absatz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist, oder 2. der Betreiber der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land für den Strom eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaates erhält. 2 Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates und der völkerrechtlichen Vereinbarung. 3 In der völkerrechtlichen Vereinbarung muss geregelt werden, dass eine Zahlung für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet nur erfolgen darf, wenn sich die Solaranlagen auf baulichen Anlagen oder einer Fläche nach § 37 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befinden, wobei § 37c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend zu beachten ist. (2) 1 Für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land nach Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. 2 Der Strom aus diesen Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land gilt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Strom, der in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird; die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur sonstigen Direktvermarktung sind entsprechend anzuwenden. 3 Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach § 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen. 4 In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden: 1. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und | |
(Text alte Fassung) 2. die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. | (Text neue Fassung) 2. der finanzielle Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. |
(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung sind für Zahlungen des Kooperationsstaates nach Absatz 1 nicht anzuwenden. (4) 1 Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundesgebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Bundesnetzagentur oder einer hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannten Stelle schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2 Im Fall der Übermittlung an die Bundesnetzagentur ist § 76 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 3 Die Bundesnetzagentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates zuständigen ausländischen Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur Verfügung. |
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