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Unterabschnitt 3 - KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)
Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129 (Nr. 57)
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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Abschnitt 3 Organisationsstruktur des Gesamtvorhabens KONSENS
Unterabschnitt 3 Projektstrukturen
§ 20 Allgemeine Festlegungen zum Projektmanagement
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Es wird ein einheitliches Projektmanagement für alle Entwicklungsprogramme und -projekte im Gesamtvorhaben KONSENS festgelegt. 2Es orientiert sich an den für den Bund geltenden Projektmanagementstandards.
(2) Das Gesamtprojekt wird in Anlehnung an international anerkannte Projektmanagementstandards eingerichtet.
(3) Für jedes Projekt sind mindestens folgende Dokumente zu erstellen:
- 1.
- ein Projektauftrag,
- 2.
- ein Projekthandbuch,
- 3.
- eine Gesamtplanung inklusive Meilensteinplan, Netzplan, kritischem Pfad (inklusive Zuarbeiten), Ressourcen (Personal (inklusive Kompetenzprofil), Finanzen) und definierter Ziele,
- 4.
- ein Betriebshandbuch,
- 5.
- ein Benutzerhandbuch,
- 6.
- ein projektspezifisches Sicherheitskonzept/Datenschutzkonzept,
- 7.
- die Datenschutz-Folgenabschätzung und
- 8.
- ein Projektabschlussbericht.
(4) 1Für jedes Großprojekt ist ein eigener Lenkungsausschuss einzurichten. 2Bei sonstigen Projekten kann ein Lenkungsausschuss eingerichtet werden. 3Ein Großprojekt liegt vor, wenn mindestens die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- 1.
- es ist eine Softwarezulieferung durch mindestens ein anderes Projekt erforderlich,
- 2.
- die geplante Projektlaufzeit beträgt mehr als 23 Monate und
- 3.
- das geplante Budget beträgt mehr als 10 Millionen Euro.
(5) 1Im Lenkungsausschuss sind vertreten:
- 1.
- der Projektleiter,
- 2.
- der Leiter des zuliefernden Projektes oder die Leiter der zuliefernden Projekte und
- 3.
- ein Vertreter des Multiprojektmanagements.
- 1.
- die Gesamtleitung, sofern sie es für erforderlich hält, und
- 2.
- ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, sofern es dies für erforderlich hält.
(6) 1Bei wesentlichen Änderungen in einem Projekt oder im Gesamtprojekt ist eine von der Steuerungsgruppe Informationstechnik zu genehmigende Anpassung des Projektauftrags erforderlich. 2Wesentlich sind insbesondere Änderungen, die eine Anpassung des Budgets, der Personalressourcen, der Meilensteinplanung oder der fachlichen Anforderungen erforderlich machen.
(7) 1Die Eskalation, beispielsweise von Entscheidungsbedarfen, durch die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte erfolgt ausschließlich über die Gesamtleitung an die Steuerungsgruppe Informationstechnik. 2Ist für ein Projekt ein Lenkungsausschuss eingerichtet, ist vor einer Eskalation an die Gesamtleitung der Lenkungsausschuss zu befassen.
§ 21 Multiprojektmanagement
(1) 1Das Multiprojektmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim operativen IT-Controlling der Entwicklungsprogramme und -projekte. 2Aufgaben des Multiprojektmanagements sind insbesondere:
- 1.
- die programm- und projektübergreifende Koordination und Abstimmung, insbesondere der Zeitplanung der Projekte untereinander,
- 2.
- die Erstellung und Fortschreibung eines programm- und projektübergreifenden Meilensteinplans, Netzplans und kritischen Pfades und
- 3.
- die Überwachung der Meilensteine der Entwicklungsprogramme/-projekte.
(2) Das Multiprojektmanagement wird organisatorisch durch ein Projektbüro unterstützt.
§ 22 Entwicklungsprogramme und -projekte
(1) Jeder Entwicklungsauftrag, ausgenommen Aufträge zur Pflege von Software, wird im Rahmen eines Projektes nach Maßgabe der festgelegten Projektstrukturen durchgeführt.
(2) 1Für jedes Projekt sind ein Projektleiter und ein Stellvertreter auf Vorschlag des Auftrag nehmenden Landes durch Entscheidung der Steuerungsgruppe Informationstechnik im Benehmen mit der Gesamtleitung zu bestellen. 2Der Projektleiter und dessen Stellvertreter sollen in dieser Funktion dem Projekt für die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung stehen.
(3) Die Projekte sind in der Art und Weise mit personellen Ressourcen auszustatten, dass die Aufgabenerledigung im Projekt nicht durch die Erledigung anderer Aufgaben verzögert wird.
(4) 1Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamtleitung für den Projekterfolg auf der Grundlage des Projektauftrags verantwortlich. 2Insbesondere verantwortet sie:
- 1.
- die Entwicklung des IT-Verfahrens und der einheitlichen Software entsprechend der an sie gestellten Anforderungen,
- 2.
- den produktiven Einsatz des IT-Verfahrens und der einheitlichen Software in der Betriebsumgebung des Auftrag nehmenden Landes zum Nachweis der Einsatzeignung gegenüber der Gesamtleitung,
- 3.
- die Vorlage und/oder Fortschreibung der in § 20 Absatz 3 genannten Dokumente,
- 4.
- die Zulieferung der vom Vorhabensmanagement für Zwecke des IT-Controllings benötigten Daten (§ 15 Absatz 4) und
- 5.
- eine regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Multiprojektmanagement über den Fortschritt/die Zielerreichung und etwaige Risiken des Projekts.
(5) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamtleitung weisungsgebunden.
(6) Zur organisatorischen Unterstützung der Projektleitung wird ein Projektbüro eingerichtet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12764/b29705.htm