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Änderung § 3 GemAV vom 30.01.2020
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§ 3 GemAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.01.2020 geltenden Fassung | § 3 GemAV n.F. (neue Fassung) in der am 30.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | |
(Text alte Fassung) Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen nach den §§ 29 bis 31 und 33 bis 35a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln. | (Text neue Fassung) 1 Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist. 2 Die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend auf Gebote der gemeinsamen Ausschreibungen anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln. |
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