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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Abschnitt 3 Studienordnung
§ 14 Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Studierenden während des Studiums.
(2) Die Fachstudien werden an der Hochschule oder einer von ihr bestimmten Einrichtung absolviert.
(3) 1Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit der Hochschule die berufspraktischen Studienzeiten. 2Die berufspraktischen Studienzeiten werden in Dienststellen der Bundespolizei absolviert.
(4) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.
§ 15 Ausbildungspersonal während der berufspraktischen Studienzeiten
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie für jeden Studienjahrgang eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter und eine Vertretung. 2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt zentral die Fachaufsicht über die Ausbildung während der berufspraktischen Studienzeiten.
(2) 1Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter und je eine Vertretung. 2Die Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter gewährleisten eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen berufspraktischen Studienzeiten.
(3) In jeder Dienststelle der Bundespolizei, der Studierende für eine praktische Verwendung zugewiesen werden, benennt die zuständige Behörde gegenüber der Hochschule eine Beamtin als Betreuerin oder einen Beamten als Betreuer sowie eine Vertretung.
(4) 1Zur Ausbildung der Studierenden benennt die zuständige Behörde gegenüber der Hochschule für die Durchführung der praktischen Verwendungen Ausbilderinnen und Ausbilder. 2Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nur so viele Studierende zugewiesen werden, wie sie sorgfältig ausbilden können. 3Sie sind im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben zu entlasten.
(5) 1Die Einweisung und Anleitung der Studierenden in den praktischen Verwendungen erfolgt durch die Ausbilderinnen oder Ausbilder oder bei Bedarf durch von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte der Dienststelle. 2Den beauftragten Beamtinnen und Beamten soll jeweils eine Studierende oder ein Studierender zugewiesen werden.
(6) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.
§ 16 Erholungsurlaub
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
§ 17 Dauer und Gliederung des Studiums
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten.
(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten
- 1.
- Grundstudium (sechs Monate),
- 2.
- Hauptstudium I (vier Monate),
- 3.
- Hauptstudium II (vier Monate) und
- 4.
- Hauptstudium III (vier Monate).
(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten
- 1.
- Basisausbildung (vier Monate),
- 2.
- praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate),
- 3.
- praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),
- 4.
- praktische Verwendung I (drei Monate),
- 5.
- praktische Verwendung II (zwei Monate) und
- 6.
- praktische Verwendung III (vier Monate).
(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden interdisziplinären Modulen:
Studienabschnitt | Modul- nummer | Modulbezeichnung |
Basisausbildung | 1 | Polizei und Bürgerinnen und Bürger |
2 | Grundlagen des polizei- lichen Handelns | |
3 | Polizeitraining | |
Grundstudium | 4 | Rolle der Bundesbeamtin- nen und -beamten im frei- heitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat |
5 | Nationale und internatio- nale Aufgaben der Polizei | |
6 | Grundlagen des öffent- lichen Dienstes | |
7 | Grundlagen des Verwal- tungshandelns | |
Praxisbezogene Lehr- veranstaltung I | 8 | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll- und Streifendienst |
Praktische Verwendung I | 9 | Verwendung als Polizei- vollzugsbeamtin oder -be- amter im Kontroll- und Streifendienst |
Hauptstudium I | 10 | Wissenschaftliche Grund- lagen der Polizeiarbeit |
11 | Bundespolizeiliche Spek- tren der Prävention und Repression I: Kontrolltätig- keiten und Fahndungs- maßnahmen | |
Praxisbezogene Lehr- veranstaltung II | 12 | Vorbereitung auf die Ver- wendung als Gruppen- leiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer |
Praktische Verwendung II | 13 | Verwendung als Polizei- vollzugsbeamtin oder -be- amter im Kontroll- und Streifendienst |
Hauptstudium II | 14 | Bundespolizeiliche Spek- tren der Prävention und Repression II: Überwa- chungsmaßnahmen und Ermittlungstätigkeiten |
15 | Polizeiführung | |
Praktische Verwendung III | 16 | Verwendung als Gruppen- leiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer |
Hauptstudium III | 17 | Polizeiarbeit auf interna- tionaler Ebene |
18 | Polizeiarbeit in besonde- ren Einsatzsituationen | |
Studienabschnitt- übergreifende Module | 19 | Diplomarbeit (während der Module 15 bis 17) |
20 | Polizeitraining (während der Module 10 bis 18) |
(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.
(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.
§ 18 Leistungstests
(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.
(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form
- 1.
- einer Klausur,
- 2.
- eines Referats,
- 3.
- einer Präsentation,
- 4.
- einer Hausarbeit,
- 5.
- einer mündlichen Überprüfung oder
- 6.
- einer praktischen Überprüfung.
(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.
(5) 1Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Gesamtpunktzahl | Rang- punkte/ Rang- punkt- zahl | Note | Notendefinition |
93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den An- forderungen in besonde- rem Maß ent- spricht |
87,50 bis 93,69 | 14 | ||
83,40 bis 87,49 | 13 | gut | eine Leistung, die den An- forderungen voll entspricht |
79,20 bis 83,39 | 12 | ||
75,00 bis 79,19 | 11 | ||
70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allge- meinen den Anforde- rungen ent- spricht |
66,70 bis 70,89 | 9 | ||
62,50 bis 66,69 | 8 | ||
58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Ganzen den Anforde- rungen noch entspricht |
54,20 bis 58,39 | 6 | ||
50,00 bis 54,19 | 5 | ||
41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
33,40 bis 41,69 | 3 | ||
25,00 bis 33,39 | 2 | ||
12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den An- forderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grund- kenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht be- hoben werden können |
0,00 bis 12,49 | 0. |
2Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.
(6) 1Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet. 2Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung.
(7) Näheres regelt das Modulhandbuch.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
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