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Unterabschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Abschnitt 4 Prüfungen
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 19 Zuständigkeit
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung durchgeführt.
(2) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist die Hochschule zuständig.
(3) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.
§ 20 Prüfungskommissionen
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richten die nach § 19 Absatz 2 und 3 zuständigen Stellen Prüfungskommissionen ein. 2Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
(2) 1Die Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule. 2Die Hochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt.
(3) 1Die Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes.
(4) 1Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein. 2Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 21 Prüfende
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung werden von einer oder einem Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die praktischen Prüfungen werden von zwei Prüfenden bewertet.
(3) Die Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(4) 1Bei der Bewertung der praktischen Prüfung und der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender ist. 2Die Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. 3Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
§ 22 Bestellung der Prüfenden
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Hochschule bestellt die Prüfenden für die Zwischenprüfung. 2Das Prüfungsamt bestellt die Prüfenden für die Laufbahnprüfung.
(2) 1Die fachlichen Anforderungen an die Prüfenden bestimmt die nach Absatz 1 zuständige Stelle. 2Als Prüfende können Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes nur bestellt werden, wenn ihnen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann.
(3) 1Als Prüfende für die Zwischenprüfung sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule bestellt werden. 2Als Prüfende für die schriftlichen Prüfungen sollen hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule bestellt werden. 3Soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch andere Personen als Prüfende bestellt werden.
(4) Als Prüfende für die praktischen Prüfungen können nur Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bestellt werden.
(5) 1Die oder der Erstprüfende für die Bewertung der Diplomarbeit soll in der Regel hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein. 2Soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch andere Personen zu Erstprüfenden bestellt werden. 3Die oder der Zweitprüfende soll eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes sein. 4Die oder der Drittprüfende soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein.
(6) Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungen und Prüfungsteilen gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.
(2) 1Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prüfenden bewertet oder bestehen Prüfungsleistungen aus mehreren Teilen, so ist das arithmetische Mittel der Bewertungen zu bilden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2Die Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
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