Tools:
Update via:
Änderung § 1 Telematikgebührenverordnung vom 03.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TelemGebVuaÄndV am 3. Juli 2021 und Änderungshistorie der TelemGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld | |
(Text alte Fassung) (1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 291b Absatz 1a bis 1c und 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften. | (Text neue Fassung) (1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 324, 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften. |
(2) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über die beantragte Zulassung oder Bestätigung. (3) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 mit der Rücknahme des Antrags. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12804/al150297-0.htm