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Änderung § 5a NSGSylV vom 10.12.2024
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§ 5a NSGSylV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2024 geltenden Fassung | § 5a NSGSylV n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Schutzzweck des Bereiches III |
(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 1. der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG a) Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001) und b) Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) sowie 2. des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten. (2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Vogelarten sowie zum Schutz des Bereiches III in seinen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Funktionen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. |
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