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Änderung § 8 NSGSylV vom 10.12.2024

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§ 8 NSGSylV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2024 geltenden Fassung
§ 8 NSGSylV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ausnahmen und Befreiungen


(Text alte Fassung)

(1) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann.

(Text neue Fassung)

(1) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann.

(2) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung gewähren.




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